Kartellrechtlicher Anspruch auf Abschluss eines Werkstattvertrags unterliegt Gerichtsstandsvereinbarung im Letter of Intent (Art. 5 Nr. 3 LugÜ, Art. 23 Nr. 1 LugÜ)
- Datum
- 14.04.2020
- Geschäftsnummer
- 4A_433/2019
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 27 BV Art. 36 BV Art. 7 KG Art. 23 LugÜ Art. 21 OR Art. 5 ZPO Art. 57 ZPO Art. 58 ZPO Art. 59 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________ ag klagte beim Obergericht des Kantons Solothurn auf Abschluss eines Werkstattvertrags mit der italienischen B.________ S.p.A., gestützt auf das Kartellgesetz. Sie berief sich auf einen Anspruch wegen missbräuchlicher Marktbeherrschung und verlangte, die Beklagte sei verpflichtet, einen Service- und Ersatzteilvertrag zu marktüblichen Konditionen abzuschliessen. Die Beklagte wandte ein, die Parteien hätten in einem vorvertraglichen Letter of Intent (LOI) vom 21. Oktober 2016 eine ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte in V.________, Italien, getroffen. Das Obergericht trat mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Die Klägerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, den Beschluss aufzuheben und das Obergericht für zuständig zu erklären.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn. Es stellte fest, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in Artikel 8.2 des LOI vom 21. Oktober 2016, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte in V.________, Italien, vorsieht, auch den kartellrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Abschluss eines Werkstattvertrags umfasst. Dieser Anspruch zielt sachlich auf den Abschluss genau jenes Vertrags, der im LOI angedacht war, und wurde unmittelbar nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen geltend gemacht; er steht daher in einem konnexen Verhältnis zum LOI und war für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des LOI hinreichend vorhersehbar. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren keine Rüge nach Art. 7 Abs. 2 lit. c KG erhoben hatte, sodass ihr neuer Einwand zur Unverbindlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung im Bundesgericht nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Auch die weiteren Rügen – insbesondere zur Verletzung des ordre public, zur Unzulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf zwingendes Kartellrecht sowie zur Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV – wurden zurückgewiesen, weil sie entweder nicht hinreichend begründet oder sachlich unbegründet waren. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine allgemein gehaltene Gerichtsstandsvereinbarung in einer Absichtserklärung auch kartellrechtliche Ansprüche umfasst, wenn diese unmittelbar mit dem angestrebten Vertragsabschluss zusammenhängen und für die Partei vorhersehbar sind – selbst wenn der Anspruch nicht aus dem Vertrag, sondern aus zwingendem Recht abgeleitet wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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