Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch Datenbankklauseln: Teilweise Aufhebung, Sanktion zur Neubemessung zurückgewiesen (Art. 7 KG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 742 · ATF 151 II 742 · DTF 151 II 742
- Datum
- 23.01.2025
- Geschäftsnummer
- 2C_244/2022
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 29 BV Art. 3 KG Art. 7 KG Art. 27 KG Art. 49a KG Art. 10 URG Art. 5 UWG
Zusammenfassung
Die Vifor Pharma Participations AG und die HCI Solutions AG beschweren sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches ihnen wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Bereich elektronischer Medikamenteninformationen eine Sanktion auferlegt hatte. Die Beschwerdeführerinnen rügen insbesondere die Qualifikation bestimmter Vertragsklauseln gegenüber Softwarehäusern sowie die Annahme unzulässiger Koppelungsgeschäfte gegenüber Zulassungsinhaberinnen. Zudem bestreiten sie ihre Eigenschaft als Sanktionsadressatinnen nach einer Konzernumstrukturierung und die Berücksichtigung konzerninterner Umsätze bei der Sanktionsbemessung. Die Wettbewerbskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Bemessung der Sanktion an die Vorinstanz zurück. Hinsichtlich der Klausel A in den Verträgen mit Softwarehäusern stellt das Gericht fest, dass diese nur in einem einzigen von 176 Verträgen enthalten war und daher keine effektive potentielle Verdrängungswirkung entfalten konnte; die Annahme eines Missbrauchs gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. e KG wird aufgehoben. Bei der Klausel B bestätigt das Gericht hingegen die Wettbewerbswidrigkeit insoweit, als sie Drittdaten verbietet, die im Wesentlichen gleich strukturiert sind wie die eigenen Daten, da dies über den urheberrechtlichen Schutz hinausgeht und den Marktzutritt behindert. Hingegen liegt bezüglich der Qualitätskontrolle und des kostenlosen Uploads auf AIPS keine unzulässige Koppelung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. f KG vor, da diese Leistungen aus marktorientierter Sicht keine getrennten Güter darstellen, sondern integraler Bestandteil der Publikation sind.
Hinsichtlich der Sanktionierung hält das Bundesgericht fest, dass die Vifor Pharma Participations AG als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Muttergesellschaft weiterhin Sanktionsadressatin bleibt, da das Prinzip der wirtschaftlichen Kontinuität greift. Für die Neubemessung der Sanktion gibt das Gericht jedoch zwingend vor, dass konzerninterne Umsätze beim Basisbetrag nicht berücksichtigt werden dürfen, da im vorliegenden Fall keine Kosten-Preis-Schere vorlag und die vertikale Integration nicht missbräuchlich ausgenutzt wurde. Da drei der vier ursprünglich beanstandeten Verhaltensweisen wegfallen und die verbleibende Klausel B nur eingeschränkt wettbewerbswidrig ist, muss die Sanktion erheblich reduziert werden. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, während die Wettbewerbskommission trotz Unterliegens keine Kosten trägt, aber eine Parteientschädigung zahlen muss.
Regeste
Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. e und f, Art. 49a KG; Art. 3 SVKG; Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen; Wettbewerbsbeeinträchtigung als Voraussetzung für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Adressaten der Sanktionierung und Sanktionsbemessung. Streitgegenstand (E. 3) sowie Verhältnis des KG zum UWG und URG, insbesondere Vorbehalt des Urheberrechtsschutzes (E. 4). Sanktionsadressatin nach Restrukturierung (E. 6). Marktabgrenzung (E. 7.5) sowie Voraussetzungen und Prüfung der marktbeherrschenden Stellung (E. 8.1-8.4, 8.5.4, 8.6.5 und 8.6.6). Allgemeine Voraussetzungen für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (E. 9). Bezüglich der Voraussetzung der Wettbewerbsbeeinträchtigung sind die Wettbewerbsbehörden nicht verpflichtet, nachzuweisen, dass eine Verhaltensweise gemäss Art. 7 Abs. 2 KG die Konkurrenz effektiv bzw. erfolgreich vom Markt verdrängt hat oder in welchem konkreten Ausmass (z.B. Marktanteilsverluste oder Umsatzeinbussen) der Wettbewerb geschädigt wird. Jedoch genügt für den Nachweis nicht eine bloss hypothetische oder abstrakte Gefahr einer Wettbewerbsschädigung; eine bestimmte Verhaltensweise muss effektiv potentiell geeignet sein, den Wettbewerb zu beeinträchtigen bzw. eine Verdrängungswirkung zu erzeugen und ist nicht alleine aufgrund ihrer Form oder per se missbräuchlich. Anwendung auf den Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. e KG (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 10). Koppelung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. f KG, insbesondere Voraussetzung der getrennten Güter (E. 11). Keine Berücksichtigung konzerninterner Umsätze bei der Bemessung des Sanktionsbetrages, wenn keine Kosten-Preis-Schere vorliegt (E. 12.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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