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Justizze. Art. 5 KG

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Kartellverbot gegen Baustoffunternehmen im Kanton Bern wegen Kiesbezugspflicht bei Deponierung, Vorzugskonditionen für Aktionäre und Konkurrenzverbot im KAGA-Gebiet (Art. 7 Abs. 2 Bst. b, f und Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG)

Datum
21.05.2024
Geschäftsnummer
baustoffe-und-deponien-bern-2024-05-21
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 5 KG Art. 7 KG Art. 9 KG

Zusammenfassung

Die Wettbewerbskommission (WEKO) untersuchte eine Gruppe von Kies- und Deponieunternehmen im Kanton Bern, darunter die Kies AG Aaretal (KAGA) und ihre Aktionärsgesellschaften, wegen des Verdachts auf kartellrechtswidrige Vereinbarungen und missbräuchliches Verhalten. Im Zentrum standen die Zusammenarbeit im Rahmen der KAGA, Vorzugskonditionen für Aktionärsgesellschaften, eine Kiesbezugspflicht für die Deponierung von unverschmutztem Aushub, ein Konkurrenzverbot im KAGA-Gebiet sowie die Einschränkung des Einzugsgebiets für Deponien. Die Parteien stritten über die Rechtmässigkeit dieser Praktiken und die daraus resultierenden Sanktionen und Massnahmen.

Die WEKO stellte fest, dass mehrere kartellrechtswidrige Verhaltensweisen vorlagen. Erstens verbot sie die Kiesbezugspflicht bei der Deponierung von unverschmutztem Aushub als unzulässige Koppelung nach Art. 7 Abs. 2 Bst. f KG, da Deponierung und Kiesbezug getrennte Güter sind und die Koppelung den Wettbewerb beschränkte, ohne sachliche Rechtfertigung. Zweitens erkannte sie die Vorzugskonditionen zu Gunsten der Aktionärsgesellschaften als unzulässige Ungleichbehandlung nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG an, weil diese Preise und Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten benachteiligten und dadurch den Wettbewerb verfälschten. Drittens verurteilte sie das Konkurrenzverbot zu Lasten der Aktionärsgesellschaften im KAGA-Gebiet als horizontale Kunden- oder Gebietsabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG, da es den Wettbewerb zwischen den Aktionären absichtlich einschränkte. Die WEKO ordnete daher umfassende Massnahmen an, darunter Verbote, Organisationsauflagen und die sofortige Aufhebung einer acht Jahre andauernden Deponiesperre gegenüber einem Dritten. Sie verhängte zudem hohe Geldstrafen, insbesondere gegen KAGA mit CHF 3,13 Millionen, sowie gegen die Aktionärsgesellschaften. Die Einschränkung des Einzugsgebiets für Deponien wurde hingegen als zulässig beurteilt. Die Verfahrenskosten wurden gleichmässig auf alle sieben beteiligten Unternehmen verteilt. Diese Verfügung ist bemerkenswert, weil sie ein langjähriges, komplexes Kartell in einer regionalen Rohstoffbranche mit massiven strukturellen Eingriffen und Sanktionen ahndet und dabei die Grenzen zwischen zulässiger Kooperation und kartellrechtlicher Missachtung klar zieht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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