Autohändler vereinbaren gemeinsame Rabattpolitik für VW-Neuwagen: Horizontale Preisabrede festgestellt, aber Verbotsmassnahmen wegen fehlender Wiederholungsgefahr aufgehoben (Art. 30 Abs. 1 KG)
- Datum
- 16.08.2022
- Geschäftsnummer
- B-7756/2015
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 4 B-7756/2015 Art. 1 KG Art. 2 KG Art. 3 KG Art. 4 KG Art. 5 KG Art. 6 KG Art. 7 KG Art. 8 KG Art. 19 KG Art. 25 KG Art. 26 KG Art. 27 KG Art. 28 KG Art. 30 KG Art. 39 KG Art. 40 KG Art. 49a KG Art. 50 KG Art. 53a KG Art. 418 KG Art. 2 SVKG Art. 3 SVKG Art. 4 SVKG Art. 5 SVKG Art. 6 SVKG Art. 7 SVKG Art. 8 SVKG Art. 29 VwVG
Zusammenfassung
Die Y._______ AG, ein Autohändler für Fahrzeuge des Volkswagenkonzerns, bestritt vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Sanktionsverfügung der Wettbewerbskommission (WEKO). Die WEKO hatte sie zusammen mit drei anderen Händlern wegen Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede sanktioniert. Der Streit drehte sich um die Vereinbarung einer gemeinsamen Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen sowie die Durchführung regionaler Stammtische des Verbands autorisierter Händler (VPVW) zur Verbreitung dieser Rabattpolitik. Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem, die WEKO habe den Sachverhalt nicht ausreichend untersucht, die Persönlichkeitsrechte verletzt und ihr rechtliches Gehör verweigert; materiell behauptete sie, es habe keine Preisabrede gegeben, diese sei nicht umgesetzt worden und die verfügten Massnahmen seien unverhältnismässig.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Es hob Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Sanktionsverfügung auf, welche die Beschwerdeführerin untersagte, die Vereinbarungen des Projekts 'Repo 2013' anzuwenden, Informationen über künftige Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen auszutauschen und andere preisrelevante Informationen zum Zweck der Koordination des Wettbewerbsverhaltens auszutauschen. Diese Massnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, weil das kartellrechtswidrige Verhalten im Zuge der Selbstanzeige der Q._______ AG am 3. April 2013 aufgegeben wurde und keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr bestehen. Die übrigen Teile der Verfügung, insbesondere die Sanktionierung wegen Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, wurden bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung einer gemeinsamen Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen eine horizontale Preisabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG darstellt, da sie direkt in die eigenständige Preisbildung der Händler eingreift und deren Preissetzungsfreiheit einschränkt. Die Tatsache, dass die Abrede nur für drei Tage zwischen dem 28. März und dem 2. April 2013 umgesetzt werden konnte, rechtfertigt keine Aufhebung der Sanktion, da bei Vereinbarungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG eine konkrete Umsetzung nicht erforderlich ist; bereits die Vereinbarung selbst gefährdet das Funktionieren des wirksamen Wettbewerbs. Die Beschwerdeführerin war an dieser Abrede beteiligt, wie aus dem E-Mail-Verkehr und den Aussagen der Beteiligten hervorgeht. Die WEKO hat ihre Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung erfüllt, indem sie die Beschwerdeführerin und die anderen Parteien einvernommen und Auskunftsbegehren gestellt hat. Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, Ungleichbehandlung und Verletzung des rechtlichen Gehörs wurden zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– werden zu fünf Sechsteln, d.h. Fr. 5'000.–, der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei der geleistete Kostenvorschuss anteilsmässig verwendet wird und ein Restbetrag von Fr. 1'000.– zurückerstattet wird. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass präventive Verbotsmassnahmen nach Art. 30 Abs. 1 KG nur dann gerechtfertigt sind, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, was bei einem Verhalten, das bereits im Verlauf des Verfahrens freiwillig eingestellt wurde, nicht der Fall ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.