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Justizze. Art. 30 KG

Bundesgericht

WEKO verfügt Unterlassungsanordnung gegen Bauunternehmen nach Kartellverstössen: Präventive Massnahme trotz direkter Sanktionierung zulässig und verhältnismässig (Art. 30 Abs. 1 KG)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 II 475 · ATF 148 II 475 · DTF 148 II 475
Datum
14.09.2022
Geschäftsnummer
BGE 148 II 475
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 KG Art. 2 KG Art. 4 KG Art. 5 KG Art. 7 KG Art. 9 KG Art. 30 KG Art. 49a KG

Zusammenfassung

Die A. AG erhob Beschwerde gegen eine Verfügung der Wettbewerbskommission (WEKO), mit der ihr für fünf Jahre ein Verbot zur Teilnahme an Wettbewerbsabsprachen im Strassen- und Hochbau auferlegt wurde. Sie rügte, die Massnahme sei rechtswidrig, weil sie bei direkt sanktionierbaren Tatbeständen nicht zulässig sei, und unverhältnismässig, weil sie sachlich, räumlich, persönlich und zeitlich zu weit reiche. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab; die A. AG gelangte ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A. AG zurück und bestätigte die Unterlassungsanordnung der WEKO. Es stellte fest, dass Art. 30 Abs. 1 KG auch präventive Massnahmen zulässt, um die Wiederholung festgestellter Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern – unabhängig davon, ob der Tatbestand direkt sanktionierbar ist oder ob die Verstösse bereits abgeschlossen sind. Entscheidend war die bestehende Wiederholungsgefahr: Die A. AG war bereits mehrfach in Kartellverfahren involviert – unter anderem wegen Submissionsabsprachen im Kanton Aargau (2011), im Kartellsanktionsverfahren Bauleistungen See-Gaster (2016) und in zwei weiteren Verfahren im Kanton Graubünden (2017); zudem hatte ihre aufgelöste Tochtergesellschaft B. SA 2010 kartellrechtswidrig gehandelt. Die sachliche Verhältnismässigkeit war gewahrt, weil die Verbote in Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2 und 2 lediglich kartellrechtswidriges Verhalten erfassten – etwa den Austausch über Offertpreise oder Interessenlagen im Zusammenhang mit einer Wettbewerbsabrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG und Art. 2 Abs. 1 KG – und Ausnahmen für ARGE-Bildung und Subunternehmertätigkeit enthielten. Räumlich und persönlich war die Anordnung verhältnismässig, weil die A. AG gesamtschweizerisch tätig ist und die Wiederholungsgefahr nicht auf Graubünden beschränkt ist. Zeitlich war die unbefristete Anordnung gerechtfertigt, weil sie lediglich gesetzliche, unbefristete kartellrechtliche Pflichten konkretisierte und keine vergangene Verfehlung zeitlich unbegrenzt entgegenhielt. Die entscheidenden Normen waren Art. 30 Abs. 1 KG (zur Kompetenz der WEKO), Art. 5 KG (Ziel des Kartellgesetzes), Art. 2 Abs. 1 KG (Geltungsbereich), Art. 4 Abs. 1 KG (Begriff der Wettbewerbsabrede), Art. 5 Abs. 3 lit. a und c KG (konkrete Abredetypen), Art. 11 KG (Verbot von Marktverteilung), Art. 12 KG (Verbot von Preisabsprachen), Art. 19 KG (Anwendungsbereich) und Art. 20 KG (Verbot von Informationsaustausch). Die Kostenfolgen blieben unverändert. Die Entscheidung klärt endgültig, dass präventive Unterlassungsanordnungen nach Art. 30 Abs. 1 KG auch neben direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG zulässig sind und sich an der konkreten Wiederholungsgefahr orientieren müssen.

Regeste

Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 KG; Unterlassungsanordnung als Massnahme; Gesetz- und Verhältnismässigkeit der Anordnung. Allgemeines zum Zweck des Kartellgesetzes und zu Art. 30 Abs. 1 KG (E. 3). Die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 KG beschränkt sich bei direkt sanktionierbaren Tatbeständen nicht auf die Fälle, in denen eine Wettbewerbsbeschränkung im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht und beseitigt werden muss. Die Norm lässt auch Massnahmen zu, die präventiv ausgesprochen werden, jedenfalls solange diese darauf abzielen, die Wiederholung der festgestellten Wettbewerbsbeschränkung zu verhindern (E. 4). Die gestützt auf Art. 30 Abs. 1 KG von der WEKO verfügte Unterlassungsanordnung erweist sich im Lichte der bestehenden Wiederholungsgefahr in sachlicher, räumlicher, persönlicher sowie in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (E. 5). Regeste Art. 5 al. 1 et al. 2 Cst.; art. 30 al. 1 LCart; injonction de cessation en tant que mesure; légalité et proportionnalité de l'injonction. Généralités sur le but de la loi sur les cartels et sur l'art. 30 al. 1 LCart (consid. 3). L'application de l'art. 30 al. 1 LCart ne se limite pas, pour les faits directement sanctionnables, aux cas dans lesquels une restriction à la concurrence existe encore au moment de la décision et doit être éliminée. La norme autorise également des mesures qui sont prononcées à titre préventif, du moins tant qu'elles visent à empêcher la répétition de la restriction à la concurrence constatée (consid. 4). L'injonction de cessation ordonnée par la COMCO sur la base de l'art. 30 al. 1 LCart s'avère, à la lumière du risque de répétition existant, proportionnée du point de vue matériel, spatial, personnel et temporel (consid. 5). Regesto Art. 5 cpv. 1 e cpv. 2 Cost.; art. 30 cpv. 1 LCart; ingiunzione di cessazione quale misura; legalità e proporzionalità dell'ingiunzione. Considerazioni generali in merito all'obiettivo della legge sui cartelli e all'art. 30 cpv. 1 LCart (consid. 3). In relazione a fattispecie direttamente sanzionabili, l'applicazione dell'art. 30 cpv. 1 LCart non è circoscritta ai casi nei quali, al momento in cui è presa la decisione, una limitazione della concorrenza è ancora esistente e va soppressa. La norma autorizza anche misure che sono pronunciate a titolo preventivo; in ogni caso, quando mirano a impedire il ripetersi della limitazione della concorrenza che è stata constatata (consid. 4). Alla luce del rischio di ripetizione esistente, l'ingiunzione di cessazione ordinata dalla COMCO sulla base dell'art. 30 cpv. 1 LCart è proporzionata sia dal punto di vista materiale, che spaziale, personale e temporale (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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