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Justizze. Art. 260a ZGB

Bundesgericht

Heimat- und Wohnsitzgemeinde klagen erfolgreich auf Anfechtung einer Kindesanerkennung zur Verhinderung einer Scheinehe: Klagerecht nach Art. 260a Abs. 1 ZGB ist nicht durch das Kindeswohl eingeschränkt

BGE / ATF / DTF
BGE 143 III 624 · ATF 143 III 624 · DTF 143 III 624
Datum
12.10.2017
Geschäftsnummer
5A_590/2016
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 1 BüG Art. 292 StGB Art. 260a ZGB Art. 260b ZGB Art. 160 ZPO Art. 161 ZPO Art. 163 ZPO Art. 164 ZPO Art. 167 ZPO Art. 219 ZPO Art. 229 ZPO Art. 232 ZPO Art. 295 ZPO Art. 296 ZPO Art. 343 ZPO

Zusammenfassung

Die Heimatgemeinde des Anerkennenden, die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden und eine kantonale Aufsichtsbehörde klagten gegen die Anerkennung eines Kindes durch einen Schweizer Mann, der mit der kosovarischen Mutter des Kindes eine Scheinehe eingegangen war. Sie behaupteten, die Anerkennung sei missbräuchlich erfolgt, um der Mutter und dem Kind das Schweizer Bürgerrecht zu verschaffen. Der Anerkennende und das Kind bestritten dies und verwiesen auf das Kindeswohl. Die Kläger verlangten die Aufhebung des Kindesverhältnisses und die zwangsweise Durchführung eines DNA-Gutachtens. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, das Obergericht bestätigte die Aktivlegitimation der Gemeinden, lehnte aber die zwangsweise DNA-Begutachtung ab und wies ebenfalls ab. Die Gemeinden erhoben Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht teilte die Beschwerde der Heimat- und Wohnsitzgemeinde teilweise gut und wies die Beschwerde der kantonalen Aufsichtsbehörde ab. Es stellte klar, dass das Klagerecht der Heimat- und Wohnsitzgemeinde gemäss Art. 260a Abs. 1 ZGB unbeschränkt ist und nicht durch das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses eingeschränkt wird. Die Heimatgemeinde hat ein schützenswertes Interesse, weil das Kind durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht erworben hat (Art. 1 Abs. 2 BüG), und die Wohnsitzgemeinde hat ein schützenswertes Interesse, weil sie möglicherweise für Unterstützungsleistungen gegenüber dem Anerkennenden und seiner Familie zuständig wäre (Art. 12 ZUG). Die kantonale Aufsichtsbehörde ist hingegen nicht klageberechtigt, da sie nicht namentlich in Art. 260a Abs. 1 ZGB genannt ist und kein eigenes, über das allgemeine Rechtsstaatsinteresse hinausgehendes Interesse geltend machen kann. Das Bundesgericht entschied ferner, dass die zwangsweise Durchsetzung eines Wangenschleimhautabstrichs zur DNA-Begutachtung zulässig ist, da die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 296 Abs. 2 ZPO besteht und die Verweigerungsrechte nach Art. 296 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anwendbar sind; die Säumnisfolgen können daher in einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB oder in einer Zwangsmassnahme bestehen (Art. 343 Abs. 1 ZPO). Da keine gelebte Vater-Kind-Beziehung nachgewiesen wurde – der Vater und das Kind leben nicht zusammen, es gibt keine regelmässigen Betreuungszeiten, keine gemeinsamen Übernachtungen, keine Kenntnis des Lieblingsessens oder der medizinischen Situation des Kindes und nur vernachlässigbare Unterhaltszahlungen – steht dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung missbräuchlicher Anerkennungen nichts entgegen. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück mit der Weisung, ein DNA-Gutachten unter Androhung der zwangsweisen Durchführung anzuordnen. Die Gerichtskosten wurden dem Anerkennenden auferlegt, der zudem unentgeltliche Rechtspflege erhielt.

Regeste

Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6). Regeste Art. 260a al. 1 CC; art. 260b al. 1 CC en relation avec l'art. 296 CPC; qualité pour attaquer la reconnaissance d'un enfant; questions relatives à la preuve dans le procès concernant la filiation. Conditions auxquelles les communes d'origine et de domicile de l'auteur de la reconnaissance ou l'autorité cantonale de surveillance de l'état civil peuvent attaquer une reconnaissance de filiation (consid. 3 et 4). Preuve, en particulier par une expertise ADN, que l'auteur de la reconnaissance n'est pas le père de l'enfant. Admissibilité et conditions de l'exécution coercitive d'une expertise ADN ordonnée par le juge (consid. 5 et 6). Regesto Art. 260a cpv. 1 CC; art. 260b cpv. 1 CC in relazione con l'art. 296 CPC; legittimazione attiva a contestare un riconoscimento di paternità; questioni relative alla prova nel processo concernente la filiazione. Condizioni alle quali il Comune di origine e di domicilio dell'autore del riconoscimento o l'autorità cantonale di vigilanza sullo stato civile possono promuovere un'azione di contestazione di un riconoscimento di paternità (consid. 3 e 4). Prova, in particolare mediante una perizia sul DNA, che l'autore del riconoscimento non è il padre del bambino. Ammissibilità e condizioni di un'esecuzione coercitiva della perizia sul DNA ordinata dal giudice (consid. 5 e 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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