Gesetzesartikel
Art. 51 StHG – Revision
4 Entscheide, in denen Art. 51 StHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerpflichtige AG beantragt Revision wegen interkantonaler Doppelbesteuerung: Kein zulässiger Revisionsgrund für direkte Bundessteuer und Kantonssteuern; Fristversäumnis führt zur Ablehnung (Art. 127 Abs. 3 BV, Art. 147 DBG, Art. 51 StHG)
- Erben beantragen nachträgliche Revision der Steuerveranlagung ihrer verstorbenen Mutter für die Jahre 2013–2018 wegen angeblicher Verletzung des Verheiratetentarifs: Revisionsgrund fehlt, da falsche Rechtsanwendung kein wesentlicher Verfahrensgrundsatz ist (Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG)
- Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Feststellungen zum Gemälderwerb: Kein unechtes Novum, da Gemälde im Urteil 2C_179/2016 nicht behandelt wurde (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Steuerpflichtige wird jahrelang nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt: Ermessensveranlagungen ab 2006 wegen bewusster Willkür und wider besseren Wissens nichtig (Art. 130 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.