Steuerpflichtige in Konkubinat mit Lebenspartnerin und deren Kindern beantragt Unterstützungsabzug und Verheiratetentarif: Keine eingetragene Partnerschaft und fehlende objektive Bedürftigkeit der Lebenspartnerin führen zur Ablehnung (Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG)
- Datum
- 24.04.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_216/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 128 BV Art. 190 BV Art. 9 DBG Art. 21 DBG Art. 32 DBG Art. 33 DBG Art. 35 DBG Art. 36 DBG Art. 120 DBG Art. 146 DBG Art. 213 DBG Art. 214 DBG Art. 40 StG Art. 1 StHG Art. 9 StHG Art. 11 StHG Art. 47 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Eine Steuerpflichtige lebt im Konkubinat mit ihrer Lebenspartnerin und deren Kindern in einem gemeinsamen Haus, an dem beide je hälftigen Miteigentumsanteil halten. Sie beantragte bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern den Abzug der von ihr allein getragenen Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten für die Liegenschaft sowie den Unterstützungsabzug zugunsten der Lebenspartnerin. Ferner verlangte sie die Anwendung des Verheiratetentarifs statt des Ledigentarifs für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern für die Steuerperiode 2008. Die Steuerverwaltung, die Steuerrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen sämtliche Anträge ab. Dagegen erhob die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Steuerpflichtige und ihre Lebenspartnerin keine eingetragene Partnerschaft führen, weshalb die steuerrechtliche Stellung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht zutrifft und die getrennte Besteuerung fortbesteht. Die Steuerpflichtige konnte nicht nachweisen, dass die Lebenspartnerin aus objektiven Gründen – etwa einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sei, was Voraussetzung für den Unterstützungsabzug ist. Zudem erbrachte die Lebenspartnerin Gegenleistungen im Haushalt, was den Abzug ausschliesst. Auch die von der Steuerpflichtigen allein getragenen Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten konnten nur hälftig abgezogen werden, da sie als hälftige Miteigentümerin nur für ihren Anteil steuerrechtlich in Anspruch nehmen darf. Der Einelterntarif war für die Steuerperiode 2008 noch nicht in Kraft, und die Anwendung des Ledigentarifs verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2008 war durch ein Schreiben der Veranlagungsbehörde vom 12. Dezember 2013 unterbrochen worden, so dass die Veranlagung vom 11. April 2017 rechtmässig erfolgte. Die Rüge einer Diskriminierung wurde mangels konkreter Darlegung einer vergleichbaren Personengruppe und einer qualifizierten Ungleichbehandlung verworfen. Die Beschwerde ist daher insgesamt unbegründet. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Trennung zwischen steuerrechtlichen Regelungen für eingetragene Partnerschaften und Konkubinate bestätigt und klarmacht, dass der Unterstützungsabzug nicht als Ersatz für fehlende steuerliche Privilegien bei nicht eingetragenen Lebensgemeinschaften dient.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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