Widerruf Niederlassungsbewilligung wegen Mordes: Sicherheitsinteresse überwiegt trotz langer Aufenthaltsdauer und Blutracherisiko (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG)
- Datum
- 23.01.2023
- Geschäftsnummer
- 2C_967/2021
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 96 AIG Art. 13 BV Art. 25 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 70 VZAE
Zusammenfassung
Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der seit 1986 in der Schweiz lebt und seit 1998 eine Niederlassungsbewilligung besitzt, wurde wegen Mordes an seinem Cousin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das kantonale Migrationsamt widerrief daraufhin die Bewilligung und ordnete die Wegweisung nach Haftentlassung an. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf verletze sein Recht auf Privat- und Familienleben sowie das Folterverbot aufgrund drohender Blutrache im Kosovo. Zudem rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil seine Kinder nicht persönlich befragt wurden, und beantragt die Sistierung des Verfahrens bis kurz vor der Haftentlassung sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, und bestätigt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die angeordnete Wegweisung.
Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt, da der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt wurde. Eine Anwendung von Art. 63 Abs. 3 AIG scheidet aus, da das Delikt vor Inkrafttreten der entsprechenden Übergangsbestimmungen begangen wurde. Das Verschulden wird als sehr schwer gewertet, da der Beschwerdeführer seinen Cousin kaltblütig erschoss. Trotz Reue und Zeitablauf besteht weiterhin ein Rückfallrisiko, insbesondere weil die Tat durch Ehrenmord-Motive geprägt war und bereits frühere Gewaltdelikte vorlagen. Bei solch schweren Straftaten muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht hingenommen werden.
Hinsichtlich des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse die privaten Belange. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit rund 35 Jahren in der Schweiz auf und hat hier volljährige Kinder, doch fehlt es an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den Kindern. Er ist im Kosovo geboren, aufgewachsen und sprachlich sowie kulturell verwurzelt, sodass ihm die Rückkehr zumutbar ist. Das behauptete Risiko einer Blutrache im Kosovo genügt den Anforderungen an Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV nicht, da keine konkreten Hinweise auf eine ernsthafte Gefahr vorgebracht wurden. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor, da ausreichend Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bestand und keine neuen Erkenntnisse durch eine persönliche Anhörung der Kinder zu erwarten waren.
Eine Sistierung des Verfahrens bis kurz vor der Haftentlassung ist nicht angezeigt. Gemäss Art. 70 Abs. 1 und 2 VZAE muss die aufenthaltsrechtliche Situation vor der Entlassung geklärt werden, um Planungssicherheit zu schaffen. Da sich die massgeblichen Verhältnisse voraussichtlich nicht ändern werden und der Beschwerdeführer nur mutmassliche Argumente vorbringt, ist ein frühzeitiger Entscheid zulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da der Beschwerdeführer über liquides Vermögen aus der beruflichen Vorsorge verfügt und nicht bedürftig ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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