Anerkannter Flüchtling verlangt Zuweisung nach Zürich: Rechtliches Gehör verletzt, Widerrufsgründe ungeprüft, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 37 AIG)
- Datum
- 29.09.2025
- Geschäftsnummer
- F-7148/2025
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 37 AIG Art. 63 AIG Art. 27 AsylG Art. 29 AsylG Art. 58 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29 BV Art. 6 FK Art. 26 FK Art. 12 VwVG Art. 35 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger, geboren 1984, suchte am 21. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erkannte ihn am 8. September 2025 als Flüchtling an und gewährte ihm Asyl, wies ihn jedoch dem Kanton Tessin zu und verneinte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Zuweisung. Der Beschwerdeführer liess am 17. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte die Aufhebung der Kantonszuweisung sowie die Zuweisung an den Kanton Zürich. Er begehrte zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung. Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen kein separates rechtliches Gehör zur Kantonszuteilung gewährt und sich nicht mit seinem Status als anerkannter Flüchtling auseinandergesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die Kantonszuweisung an den Kanton Tessin auf und weist die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2025 als Flüchtling anerkannt. Als solcher geniesst er gemäss Art. 26 des Flüchtlingskonvents (FK) und Art. 37 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) grundsätzlich das Recht auf freie Wahl seines Aufenthaltsorts und damit auf Zuweisung in den gewünschten Kanton Zürich. Einschränkungen dieses Rechts sind nur zulässig, wenn sie für alle ausländischen Personen mit Niederlassungsbewilligung gelten würden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 19. August 2025 kein rechtliches Gehör zur Kantonszuweisung gewährt und seinen Anspruch als Flüchtling nicht geprüft. Sie hat somit einen entscheidwesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen und das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) verletzt.
Zudem hat die Vorinstanz nicht untersucht, ob einer Zuweisung nach Zürich Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Da der Sachverhalt insoweit unvollständig abgeklärt ist und der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG verletzt wurde, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst entscheiden. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ist die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz insbesondere die möglichen Widerrufsgründe prüfen und erforderlichenfalls die betroffenen Kantone anhören muss.
Da das Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, erweisen sich die Anträge auf aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen, da es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung nach Art. 102h AsylG handelt.
Regeste
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 8. September 2025
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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