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Justizze. Art. 63 AIG

Bundesgericht

Widerruf Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach 32 Jahren: Wegweisung verhältnismässig, Familieninteressen überwiegen nicht (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)

Datum
31.07.2026
Geschäftsnummer
2C_135/2026
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 63 AIG Art. 96 AIG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 11 BV Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 3 KRK

Zusammenfassung

Ein türkischer Staatsangehöriger, geboren 1964, reiste 1991 erstmals in die Schweiz ein und erhielt 1998 eine Niederlassungsbewilligung. Seit März 2013 bezieht er durchgehend Sozialhilfe in einem Gesamtbetrag von über Fr. 580'000.-- und wies bis Februar 2024 keine bezahlte Erwerbstätigkeit auf. Er ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, hat vier gemeinsame Kinder, von denen zwei minderjährig sind und unter der alleinigen Obhut der Mutter stehen. Die Einwohnergemeinde Bern widerrief im September 2022 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid im Februar 2026. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich seiner Kinderbetreuung sowie eine fehlerhafte Interessenabwägung unter Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 3 KRK.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG steht fest, da der Beschwerdeführer seit März 2013 ununterbrochen Sozialhilfe bezog und erst seit Februar 2024 einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV überwiegt das öffentliche Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers dessen private und familiäre Interessen. Trotz eines Aufenthalts von rund 32 Jahren weist er erhebliche Integrationsdefizite auf; seine beruflich-wirtschaftliche Integration ist misslungen, und er war während mehr als zehn Jahren ohne bezahlte Erwerbstätigkeit, obwohl er gesundheitlich dazu fähig gewesen wäre. Seine Verschuldung von über Fr. 167'000.-- ist als mutwillig zu qualifizieren. Zudem sprechen wiederholte Straftaten gegen ihn.

Hinsichtlich der familiären Situation nach Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 KRK besteht kein vorrangiges Interesse am Verbleib. Die beiden minderjährigen Kinder stehen unter alleiniger Obhut der Mutter und können in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben. Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer während früherer psychiatrischer Klinikaufenthalte der Mutter in tragender Weise die Kinderbetreuung übernommen hätte; vielmehr gaben sowohl er als auch der ältere Sohn Auskunft bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern. Da dem Beschwerdeführer zudem die Obhut über sein ältestes Kind aus erster Ehe wegen häuslicher Gewalt entzogen wurde und die Kinder bereits über ein Jahr getrennt von ihm lebten, kann der Kontakt über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG war nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer im November 2019 bereits auf die ausländerrechtlichen Folgen des Sozialhilfebezugs hingewiesen worden war.

Die Rüge einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 9 BV ist unbegründet, da die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zur Gesundheit der Ehefrau nicht in Zweifel zog und die Beweiswürdigung vertretbar bleibt. Dem Beschwerdeführer wird jedoch die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG gewährt, und Rechtsanwalt Yannic Schmezer erhält eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Gerichtskasse.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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