Anerkannte afghanische Flüchtlinge beantragen Kantonswechsel: Vorinstanz wendete fälschlich Art. 27 Abs. 3 AsylG an, Rückweisung zur Prüfung von Widerrufsgründen (Art. 37 AIG)
- Datum
- 15.10.2025
- Geschäftsnummer
- F-6680/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 37 AIG Art. 63 AIG Art. 27 AsylG Art. 58 AsylG Art. 60 AsylG Art. 105 AsylG Art. 26 FK Art. 12 VwVG Art. 49 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Vier afghanische Staatsangehörige, darunter drei Kinder, suchten am 23. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erkannte sie am 25. August 2025 als Flüchtlinge an, gewährte Asyl und wies sie dem Kanton E._______ zu. Gegen diese Kantonszuweisung erhoben die Betroffenen am 2. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Zuweisung sowie die Zuweisung an den Kanton F._______. Sie machten geltend, dass die Vorinstanz bei anerkannten Flüchtlingen fälschlicherweise die kognitionsbeschränkende Bestimmung von Art. 27 Abs. 3 AsylG angewendet habe, welche nur für Asylsuchende ohne Flüchtlingsstatus gelte. Zudem sei der Sachverhalt bezüglich allfälliger Widerrufsgründe für einen Kantonswechsel unvollständig abgeklärt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und weist die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl geniessen die Beschwerdeführenden grundsätzlich das Recht auf freie Wahl ihres Aufenthaltskantons. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie auf die Beschwerdeführenden Art. 27 Abs. 3 AsylG anwandte; diese Bestimmung, welche eine Anfechtung der Kantonszuweisung auf Verletzungen des Grundsatzes der Einheit der Familie beschränkt, findet auf anerkannte Flüchtlinge keine Anwendung. Vielmehr steht ihnen ein Anspruch auf Kantonswechsel im gleichen Umfang zu wie Personen mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG, vorbehaltlich allfälliger Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG. Da die Vorinstanz weder die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 3 AsylG korrekt beurteilte noch prüfte, ob einer Zuweisung in den gewünschten Kanton F._______ Widerrufsgründe entgegenstehen oder eine Verweigerung verhältnismässig wäre, ist der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine sofortige Entscheidung in der Sache selbst ist nicht möglich, da weitere Feststellungen erforderlich sind und der Vorinstanz Ermessensspielraum zukommt.
Aufgrund dieses Verfahrensausgangs werden keine Kosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung handelt, deren Leistungen durch die Pauschale des Bundes abgegolten sind.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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