Gesetzesartikel
Art. 17 AIG – Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid
2 Entscheide, in denen Art. 17 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Türkischer Staatsangehöriger mit rechtskräftiger schwedischer Verurteilung wegen Vergewaltigung beantragt Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und zum Familiennachzug: Ablehnung gerechtfertigt, da Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt und kein überwiegendes Interesse am Familienleben in der Schweiz besteht (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)
- Vater mit Flüchtlingskind in der Schweiz beantragt umgekehrten Familiennachzug: Betreuungsanteil von 19 auf 36 Prozent reicht nicht für besonders enge wirtschaftliche Beziehung im Sinne von Art. 17 AIG
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.