Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 100 BGG

Bundesgericht

Stockwerkeigentümer gegen Genehmigung von Miet- und Bewirtschaftungsvertrag durch Grundbuchinspektorat: Beschwerde abgewiesen, weil Verträge die Bewirtschaftungspflicht aufrechterhalten (Art. 100 Abs. 1 BGG)

Datum
15.01.2025
Geschäftsnummer
2C_905/2022
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 27 BV Art. 29 BV Art. 66 ZGB Art. 712g ZGB Art. 712m ZGB

Zusammenfassung

P.________, Q.________ und R.________ SA, Eigentümer bewirtschaftungspflichtiger Stockwerkeigentumseinheiten im Apparthotel K.________, erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden, das die Genehmigung zweier Verträge durch das Grundbuchinspektorat Graubünden bestätigt hatte: eines Mietvertrags und eines Bewirtschaftungsvertrags zwischen der Stockwerkeigentümergemeinschaft und der neuen externen Betreiberin N.________ AG. Streitpunkt war, ob die Vorinstanz zu Recht die Genehmigung dieser Verträge durch das Grundbuchinspektorat bestätigt hatte, obwohl die Beschwerdeführer geltend machten, die neue Betreiberin sei wirtschaftlich ungeeignet und die Verträge verstießen gegen ihre Vertragsfreiheit.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es stellte fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht war und sich gegen ein kantonal letztinstanzliches, verfahrensabschliessendes Urteil richtete, weshalb auf sie einzutreten war (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 2 BGG, Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf den Antrag, die Verfügung des Grundbuchinspektorats aufzuheben, trat das Bundesgericht jedoch nicht ein, weil die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen Entscheide der in Art. 86 Abs. 1 BGG genannten Vorinstanzen zulässig ist. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt, da sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken durfte und klar erkennbar gemacht habe, warum sie den Genehmigungsentscheid bestätigte: weil die von der Stockwerkeigentümerversammlung genehmigten Verträge eine Weiterführung des Hotelbetriebs und damit auch die Vermietung der bewirtschaftungspflichtigen Appartements vorsehen. Die Beschwerdeführer hatten keine substantiellen Einwände gegen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftungspflicht unter den neuen Verträgen vorgebracht, so dass die Genehmigung durch das Grundbuchinspektorat rechtmässig war. Die Vertragsfreiheit gemäss Art. 27 BV sei nicht verletzt, weil der Abschluss der Verträge Folge der Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung sei und etwaige Mängel dieser Beschlüsse mittels Anfechtung nach Art. 712m ZGB geltend gemacht werden müssten. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.– wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, und sie haben den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu zahlen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die behördliche Genehmigung von Bewirtschaftungsverträgen im Rahmen der BewG-Auflage eine öffentlichrechtlich gestaltende Verfügung darstellt und dass die Prüfung ihrer Zulässigkeit allein auf die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftungspflicht abstellen darf, nicht aber auf wirtschaftliche Prognosen oder die subjektive Vertrauenswürdigkeit des Betreibers.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide