Familiennachzug für Ehemann einer Schweizerin mit Niederlassungsbewilligung verweigert wegen konkreter Gefahr erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 43 Abs. 1 AIG)
- Datum
- 06.12.2022
- Geschäftsnummer
- 2C_891/2021
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 43 AIG Art. 51 AIG Art. 62 AIG Art. 96 AIG Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 17 UNO-Pakt
Zusammenfassung
Ein aus der Demokratischen Republik Kongo stammender Mann beantragte den Familiennachzug zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Das kantonale Migrationsamt und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wiesen den Antrag ab, weil sie eine konkrete Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit sahen. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör sowie eine unverhältnismässige Beeinträchtigung seines Rechts auf Privat- und Familienleben. Streitig war insbesondere, ob die kantonalen Behörden die finanziellen Verhältnisse der Eheleute richtig beurteilt hatten und ob die Ablehnung des Familiennachzugs verhältnismässig war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hatte, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz eines Pflegehelferkurses SRK aus dem Jahr 2020 keinen nachhaltigen Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden hatte und bis zum 1. Februar 2021 insgesamt Fr. 226'583.40 Sozialhilfe bezogen hatte. Ihre Erwerbstätigkeit von November 2020 bis Januar 2021 sei nicht nachhaltig gewesen, da sie keine feste Anstellung innehatte und weitere temporäre Arbeitseinsätze nicht ersichtlich waren. Der Beschwerdeführer selbst hatte zwar Deutschkurse absolviert und sich um eine berufliche Integration bemüht, doch blieben seine Bemühungen erfolglos; seine Angaben zu Sprachkenntnissen und früheren Erwerbstätigkeiten in Belgien und Frankreich waren widersprüchlich, und die von ihm vorgelegten Bestätigungen potentieller Arbeitgeber wurden von der Vorinstanz als nicht aussagekräftig oder unglaubwürdig bewertet. Zudem war er seit dem 21. Juli 2021 für zwei Zwillinge aus einer früheren Beziehung unterhaltspflichtig. Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG, Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG hielt das Bundesgericht die Annahme einer konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit für zulässig. Die Verweigerung des Familiennachzugs erwies sich gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 BV und Art. 13 Abs. 1 BV als verhältnismässig, da die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung von Sozialhilfeabhängigkeit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Familienzusammenführung überwogen. Die Ehe war zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als der Beschwerdeführer keinerlei Aufenthaltsrecht in der Schweiz besaß, sodass die Parteien mit einer familiären Trennung hätten rechnen müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV lag nicht vor, da die Vorinstanz ihre Entscheidung hinreichend begründet hatte und der Beschwerdeführer lediglich appellatorisch gegen deren Ausführungen vorging. Das Bundesgericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des Kriteriums der konkreten Sozialhilfeabhängigkeit im Familiennachzugsrecht bestätigt und klarmacht, dass bloße Bemühungen um Integration ohne nachweisbare, langfristig gesicherte Erwerbsmöglichkeiten nicht ausreichen, um den Anspruch auf Familiennachzug zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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