Justizze.

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Justizze. Art. 62 AIG

Bundesgericht

Straffälliger bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger beantragt Familiennachzug zu Ehefrau mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz: Ablehnung wegen schwerer und wiederholter Vorstrafen und fehlender Verhältnismässigkeit (Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG)

Datum
03.07.2024
Geschäftsnummer
2C_531/2023
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 43 AIG Art. 51 AIG Art. 62 AIG Art. 96 AIG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 109 BGG Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, der in seinem Heimatland wegen Raubs unter Mitführen einer Waffe und Veruntreuung im Dienst zu insgesamt dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde, beantragte den Familiennachzug zu seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte das Gesuch ab, weil die Vorstrafen einen gesetzlichen Ausschlussgrund darstellen. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Vor dem Bundesgericht rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Ausschluss vom Familiennachzug nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, weil er in Bosnien und Herzegowina zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde. Damit erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG sein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 Abs. 1 AIG. Die Nichterteilung der Bewilligung wurde zudem als verhältnismässig beurteilt: Die Schwere und Wiederholung der Delikte – insbesondere der bewaffnete Raub – sowie die Tatsache, dass seit der Haftentlassung erst knapp zwei Jahre vergangen sind, begründen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung. Die Ehe und die Geburt des gemeinsamen Sohns reichen nicht aus, um eine biografische Kehrtwende oder eine hinreichend positive Prognose darzutun. Der Beschwerdeführer war noch nie länger in der Schweiz, besitzt dort keine vertiefte Integration und lebt in Bosnien und Herzegowina, wo er mit den lokalen Verhältnissen vertraut ist. Die familiären Beziehungen entstanden erst nach seiner Verurteilung und Haft, sodass er und seine Ehefrau damit rechnen mussten, dass ein Familiennachzug nicht möglich sein würde. Die sorgfältige Interessenabwägung der Vorinstanz wurde bestätigt. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK lag nicht vor. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; Parteientschädigungen wurden verneint. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Verhältnismässigkeitsprüfung bei schwerer und wiederholter Straffälligkeit auch bei erstmaliger Bewilligungserteilung bestätigt und klarmacht, dass familiäre Bindungen allein bei solchen Vorstrafen nicht ausreichen, um den Ausschlussgrund zu überwinden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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