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Justizze. Art. 20 DBG

Bundesgericht

Steuerbehörde beantragt Aufrechnung von Anschaffungskosten eines Flugzeugs als geldwerte Leistung bei verstorbenen Anteilsinhabern: Vorinstanz lässt entscheidendes Beweismittel unberücksichtigt und stellt Sachverhalt nicht hinreichend fest (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)

Datum
07.07.2020
Geschäftsnummer
2C_750/2019
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 90 BGG Art. 91 BGG Art. 20 DBG Art. 33 DBG Art. 58 DBG Art. 151 DBG

Zusammenfassung

Das Kantonale Steueramt St. Gallen erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, mit dem dieses die Aufrechnung geldwerter Leistungen im Zusammenhang mit einem Flugzeug und einem Zugfahrzeug bei den verstorbenen Eltern des Beschwerdegegners A.A.________ begrenzt hatte. Streitig war, ob die Anschaffungskosten des Flugzeugs vollumfänglich als geldwerte Leistung bei den Eltern aufzurechnen seien oder nur die tatsächliche Nutzung. Das Steueramt argumentierte, das Flugzeug habe nicht im Eigentum der Gesellschaft gestanden, sondern der F.________ Inc., die dem Sohn zuzurechnen sei, weshalb eine Nonvaleur vorliege. Der Beschwerdegegner hielt dagegen, die rechtskräftigen Veranlagungen der Gesellschaft begründeten nur eine widerlegbare Vermutung und die Vorinstanz habe die tatsächliche Nutzung korrekt bewertet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstützte den Hauptantrag des Steueramtes.

Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und verwies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurück. Es stellte fest, dass der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts trotz seiner Form als Endentscheid anzusehen ist, weil dem Kantonalen Steueramt nach den bindenden Vorgaben in Ziffer 6 des Entscheids nur noch die rechnerische Umsetzung obliegt. Das Steueramt ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG und Art. 146 DBG zur Beschwerdeführung legitimiert. Entscheidend war, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt hatte: Sie hatte nicht festgestellt, aus welchen Gründen und auf welcher Beweisgrundlage die Anschaffungskosten des Flugzeugs und des Zugfahrzeugs bei der Gesellschaft als nicht geschäftsmässig begründet erachtet worden waren. Diese Unklarheit machte eine abschliessende Beurteilung der geldwerten Leistung unmöglich. Zudem war die Frage des Eigentums am Flugzeug rechtserheblich, denn falls das Flugzeug tatsächlich im Eigentum der F.________ Inc. stand, handelte es sich um einen Nonvaleur, dessen steuerliche Erfassung bereits bei der Einbringung in die Gesellschaft erfolgen müsste – nicht erst bei der Abschreibung. Die Vorinstanz hatte zudem ohne sachlichen Grund den vom Steueramt vorgelegten Auszug der Website H.________ vom 26. April 2018 unberücksichtigt gelassen, der belegte, dass die F.________ Inc. vom 19. Februar 2011 bis zum 13. April 2017 als Eigentümerin des Flugzeugs registriert war. Damit war die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig. Für die Kantons- und Gemeindesteuern galt dasselbe, da die kantonale Regelung im Wesentlichen mit Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG übereinstimmt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, da die Rückweisung mit offenem Ausgang als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers gilt. Die Entscheidung unterstreicht die strikte Anforderung an die Sachverhaltsfeststellung bei komplexen geldwerten Leistungen und klärt, dass die Nichtberücksichtigung eines entscheidenden Beweismittels zur Aufhebung führt, selbst wenn die Vorinstanz sonst sachlich richtig lag.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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