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Justizze. Art. 12 VStrR

Bundesverwaltungsgericht

Aktionär haftet solidarisch für Verrechnungssteuer auf verdeckten Gewinnausschüttungen an ausländische Drittgesellschaften (Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR)

Datum
21.03.2025
Geschäftsnummer
A-3092/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 20 DBG Art. 58 DBG Art. 1 VStG Art. 4 VStG Art. 5 VStG Art. 10 VStG Art. 14 VStG Art. 17 VStG Art. 61 VStG Art. 63 VStG Art. 67 VStG Art. 20 VStV Art. 21 VStV Art. 11 VStrR Art. 12 VStrR

Zusammenfassung

Ein Aktionär einer schweizerischen Aktiengesellschaft erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit dem ihm solidarische Haftung für Verrechnungssteuern auf geldwerte Leistungen der Gesellschaft an ausländische Drittgesellschaften auferlegt wurde. Streitig war, ob es sich bei den Zahlungen um verdeckte Gewinnausschüttungen handelte, ob die Verjährungsfrist eingetreten war und ob der Aktionär für die nicht abgelieferte Verrechnungssteuer solidarisch haftete.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die solidarische Haftung des Aktionärs für die Verrechnungssteuer. Es stellte fest, dass die B._______ AG zahlreiche Zahlungen an die D._______ Ltd, BVI, die D._______ Ltd, VAE, und die E._______ Ltd geleistet hatte, die diese Gesellschaften nicht für echte Vermittlungsleistungen erhalten hatten. Die Akten zeigten eindeutig, dass die angeblichen Kundenkontakte nicht von diesen Drittgesellschaften vermittelt worden waren, sondern direkt von der B._______ AG hergestellt wurden. Die Zahlungen der B._______ AG an die Drittgesellschaften erfolgten daher ohne gleichwertige Gegenleistung und stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar, die der Verrechnungssteuer unterlagen. Der Beschwerdeführer, als alleiniger Aktionär der B._______ AG und wirtschaftlich Berechtigter an den Drittgesellschaften, hatte diese Gelder letztlich erhalten, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Die Vorinstanz hatte die Beweislast für das Vorliegen einer geldwerten Leistung erfüllt, während der Beschwerdeführer keinen Nachweis für seine behaupteten Beratungsleistungen erbrachte. Die Verjährungsfrist für die Verrechnungssteuerforderung betrug sieben Jahre und begann jeweils am Tag nach Ablauf der gesetzlichen Deklarationsfrist, also am 1. August 2013 für das Jahr 2012. Da die erste Verfügung zur Nachleistungspflicht am 13. März 2020 erging, war die Forderung für alle Jahre 2012 bis 2018 noch nicht verjährt. Gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR haftet der Empfänger eines unrechtmässigen Vorteils solidarisch für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe, was hier vorlag, da der Beschwerdeführer die volle Leistung erhalten hatte und nicht die um die Verrechnungssteuer gekürzte. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 30'000.-- wurden dem unterlegenen Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge steuerliche Würdigung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen bestätigt und klarmacht, dass die bloße Einrichtung von ausländischen Gesellschaften zur Verschleierung von Gewinnausschüttungen nicht vor der Verrechnungssteuer schützt.

Regeste

Verrechnungssteuer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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