Gesetzesartikel
Art. 151 DBG – Ordentliche Nachsteuer
11 Entscheide, in denen Art. 151 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Darlehensvergabe in grossem Umfang ohne steuerliche Deklaration: Nachbesteuerung der Zinseinnahmen für 2010–2015 bestätigt (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Alleinerbin beantragt vereinfachte Nachbesteuerung nach Art. 153a DBG für unversteuerte Bankgutschriften, doch Steuerbehörde hatte diese bereits vor ihrer Meldung entdeckt (Art. 153a Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtiger veräussert Autokennzeichen 'F.________' an von ihm indirekt beherrschte Gesellschaft: Nachsteuererhebung wegen geldwertem Vorteil rechtmäßig (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige vergütet Schwestergesellschaft Organisationskosten: Kein Nachweis für geschäftsmässige Begründetheit, Nachsteuer rechtmässig erhoben (Art. 151 DBG, Art. 53 StHG)
- Eheleute beantragen Einstellung des Nachsteuerverfahrens nach Einkauf in Pensionskasse und sofortiger Kapitalabfindung: Verletzung der dreijährigen Sperrfrist nach Art. 79b Abs. 3 BVG führt zur zulässigen Nachbesteuerung (Art. 151 DBG)
- Steuerbehörde beantragt Aufrechnung von Anschaffungskosten eines Flugzeugs als geldwerte Leistung bei verstorbenen Anteilsinhabern: Vorinstanz lässt entscheidendes Beweismittel unberücksichtigt und stellt Sachverhalt nicht hinreichend fest (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)
- Forschungsbeiträge einer gemeinnützigen Stiftung sind steuerpflichtiges Einkommen, weil konkrete Gegenverpflichtungen bestehen (Art. 24 lit. a DBG)
- Steuerpflichtiger beantragt Sistierung des Nachsteuerverfahrens wegen parallelem Steuerstrafverfahren: Keine Vorwirkung des Nemo-tenetur-Grundsatzes, Beschwerde abgewiesen (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige beantragt Nichtigkeit von Nachsteuer- und Bussenverfügungen wegen formeller und inhaltlicher Mängel sowie Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist: alle Rügen abgewiesen (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Überlebende Ehefrau deklariert nach Tod des Ehemanns nur die Hälfte des Gewinns aus dessen Einzelfirma: Nachsteuer unwirksam, weil Firmenvermögen Eigengut und keine dingliche Mitberechtigung aus Güterrecht besteht (Art. 151 DBG)
- Steuerpflichtige erheben Einsprache nur gegen kantonale Einschätzung, nicht gegen Bundessteuerveranlagung: Einsprache für direkte Bundessteuer 2006 unwirksam, Nachbesteuerung nach Art. 151 DBG zu prüfen (Art. 132 Abs. 1 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.