Steuerpflichtige erwirbt Anteile an ausländischem Thesaurierungsfonds: Einkünfte aus Vermögenserträgen werden jährlich zum Geschäftsabschluss besteuert (Art. 10 Abs. 2 DBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 418 · ATF 151 II 418 · DTF 151 II 418
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 II 418
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Steuerpflichtige erwarb im November 2020 Anteile an einem ausländischen Anlagefonds, der seine Erträge thesauriert. Sie beantragte, auf die Besteuerung der thesaurierten Erträge für das Jahr 2020 zu verzichten oder diese anteilig für die Haltezeit zu berechnen. Das kantonale Steueramt und die Vorinstanzen besteuerten sämtliche Erträge des Fonds für das ganze Jahr 2020. Die Beschwerdeführerin bestritt die gesetzliche Grundlage für diese Besteuerung und wandte sich ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der ausländische Anlagefonds in V. und W. einer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anerkannten Aufsicht unterliegt und daher nach Art. 10 Abs. 2 DBG als kollektive Kapitalanlage gilt, deren Erträge grundsätzlich steuerlich transparent sind. Der Fonds ist ein Thesaurierungsfonds, da die Fondsleitung die erwirtschafteten Erträge laufend wieder anlegt, statt sie auszuschütten. Für solche Fonds sieht die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis vor, dass die thesaurierten Vermögenserträge nicht erst bei Liquidation oder Rückgabe der Anteile, sondern jährlich zum Zeitpunkt der Gutschrift im Rahmen des Geschäftsabschlusses – also einmal per Ende Geschäftsjahr – den Anlegern steuerlich zugerechnet werden. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich, weil eine laufende Zuordnung aller einzelnen Zu- und Abflüsse praktisch unzumutbar wäre und die steuerliche Transparenz sonst gänzlich ausgehebelt würde. Die Beschwerdeführerin hatte keine Einwände vorgebracht, die die Anerkennung der ausländischen Aufsicht oder die Einstufung als Thesaurierungsfonds in Frage gestellt hätten. Auch zur Berechnung des Bruttoertrags pro Anteil von Fr. 11.789 per 31. Dezember 2020 brachte sie nichts vor, was die Feststellungen der Vorinstanz oder die Kursliste der ESTV als offensichtlich unrichtig erscheinen ließ. Damit war die Besteuerung der gesamten Erträge des Jahres 2020 rechtmäßig. Die Entscheidung bestätigt die jährliche Schematisierung der Besteuerung thesaurierter Erträge als zulässige Massenverwaltungsregelung trotz suboptimaler Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei unterjährigem Erwerb.
Regeste
Art. 10 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 lit. e DBG; ausländische kollektive Kapitalanlagen; Besteuerung der Einkünfte aus Thesaurierungsfonds. Ausländische kollektive Kapitalanlagen im Sinne von Art. 119 KAG fallen in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 2 DBG (E. 4). Vermögenserträge eines ausländischen Thesaurierungsfonds werden den Anlegern im Zeitpunkt der Gutschrift im Rahmen des Geschäftsabschlusses - d.h. einmal pro Jahr - steuerlich zugerechnet (E. 5). Regeste Art. 10 al. 2 et art. 20 al. 1 let. e LIFD; placements collectifs étrangers; imposition des revenus tirés de fonds de thésaurisation. Les placements collectifs étrangers au sens de l'art. 119 LPCC entrent dans le champ d'application de l'art. 10 al. 2 LIFD (consid. 4). Les revenus de la fortune générés par un fonds de thésaurisation étranger sont fiscalement imputés aux investisseurs au moment où ils sont portés au crédit lors de la clôture de l'exercice, soit une fois par an (consid. 5). Regesto Art. 10 cpv. 2 e art. 20 cpv. 1 lett. e LIFD; investimenti collettivi di capitale esteri; tassazione dei redditi da fondi di tesaurizzazione. Gli investimenti collettivi di capitale esteri nel senso dell'art. 119 LICol rientrano nel campo di applicazione dell'art. 10 cpv. 2 LIFD (consid. 4). I redditi patrimoniali generati da un fondo di tesaurizzazione estero sono attribuiti fiscalmente agli investitori al momento dell'accredito nell'ambito della chiusura del conto d'esercizio, ossia una volta all'anno (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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