Alleinerbin beantragt vereinfachte Nachbesteuerung nach Art. 153a DBG für unversteuerte Bankgutschriften, doch Steuerbehörde hatte diese bereits vor ihrer Meldung entdeckt (Art. 153a Abs. 1 DBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 435 · ATF 151 II 435 · DTF 151 II 435
- Datum
- 05.12.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 151 II 435
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Erbin einer 2020 verstorbenen Schwester erhob Beschwerde gegen ein kantonales Nachsteuerverfahren, das wegen zweier unversteuert gebliebener Bankgutschriften aus den Jahren 2012 und 2015 auf ihr Konto eröffnet worden war. Sie beantragte die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, sie habe Anspruch auf die vereinfachte Nachbesteuerung nach Art. 153a DBG, weil die Steuerbehörde von diesen Zuflüssen noch keine Kenntnis gehabt habe. Das kantonale Verwaltungsgericht wies ihre Beschwerde ab, worauf sie beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhob. Streitig war insbesondere, ob die Voraussetzung der Unkenntnis der Steuerbehörde nach Art. 153a Abs. 1 DBG auch dann erfüllt ist, wenn die Behörde die Hinterziehung selbst entdeckt hat, bevor die Erbin eine Meldung vornimmt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Erbin ab und bestätigte die Anwendung der ordentlichen Nachbesteuerung nach Art. 151 Abs. 1 DBG statt der vereinfachten Regelung nach Art. 153a Abs. 1 DBG.
Die Erbin war alleinige Erbin ihres 2020 verstorbenen Schwester und hatte Anspruch auf zwei Bankgutschriften von je Fr. 50'000.– aus einem nicht deklarierten Konto, das auf einen 2012 verstorbenen Dritten lautete; diese Zuflüsse erfolgten am 21. Dezember 2012 und am 13. April 2015. Während des Inventar- und Erbschaftssteuerverfahrens stellte der zuständige Sachbearbeiter des kantonalen Steueramts diese Zuflüsse bereits im Rahmen eigener Abklärungen fest – also vor jeder Meldung durch die Erbin. Der Kenntnisstand der Steuerbehörde zum Zeitpunkt einer allfälligen Meldung durch die Erbin ist entscheidend: Was den Behörden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt ist, kann nicht erst durch ihre Meldung aufgedeckt werden. Da die Behörde die unversteuerten Zuflüsse bereits vorher entdeckt hatte, fehlte es an der Voraussetzung der Unkenntnis nach Art. 153a Abs. 1 DBG, sodass kein Anreiz zur Offenlegung bestand und die vereinfachte Nachbesteuerung ausschied.
Die Entscheidung beruht auf Art. 153a Abs. 1 DBG als maßgeblicher Norm für den Ausschluss der vereinfachten Nachbesteuerung und auf Art. 151 Abs. 1 DBG als Grundlage für die ordentliche Nachbesteuerung. Die Erbin trug die Kosten des Verfahrens nicht; dies wird nicht erwähnt.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass die vereinfachte Nachbesteuerung nach Art. 153a DBG nur greift, wenn die Steuerbehörde zum Zeitpunkt einer allfälligen Meldung durch den Erben noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hat – und nicht etwa zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Entdeckung durch die Behörde. Damit schließt sie eine strittige Auslegungsfrage in der Lehre zugunsten der Steuerverwaltung.
Regeste
Art. 153a DBG; Voraussetzung für die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben. Die Auslegung der Norm ergibt, dass von einem Anreiz für Erben, unversteuerte Vermögens- und Einkommenswerte zu melden, nur auszugehen ist, wenn die Steuerbehörde hiervon noch keine Kenntnis hat. Massgebend ist der Kenntnisstand der Steuerbehörden im Zeitpunkt, in welchem eine allfällige Meldung des Alleinerben erfolgt: Was den Steuerbehörden in diesem Moment bereits bekannt ist, kann nicht erst durch Meldung des Alleinerben aufgedeckt werden (E. 4.2.3). Regeste Art. 153a LIFD; condition pour le rappel d'impôt simplifié pour les héritiers. Il résulte de l'interprétation de la disposition qu'une incitation pour les héritiers à déclarer des biens et des revenus non déclarés ne peut être envisagée que si l'autorité fiscale n'en a pas encore connaissance. Est déterminant l'état des connaissances des autorités fiscales au moment de la déclaration éventuelle de l'héritier unique: ce qui est déjà connu des autorités fiscales à ce moment-là ne peut pas être révélé par la simple déclaration de l'héritier unique (consid. 4.2.3). Regesto Art. 153a LIFD; presupposto per la procedura semplificata di ricupero d'imposta per gli eredi. L'interpretazione della disposizione indica che un incentivo per gli eredi a dichiarare elementi della sostanza e del reddito sottratti al fisco può essere ritenuto solo se l'autorità fiscale non ne è ancora a conoscenza. È determinante lo stato di conoscenza delle autorità fiscali al momento in cui l'erede unico effettua la dichiarazione: ciò che è già noto alle autorità fiscali in quel momento non può essere considerato come scoperto successivamente con la dichiarazione dell'erede unico (consid. 4.2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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