Ehegatte mit Wohnsitz in der Schweiz zahlt Unterhalt an Ex-Frau mit Wohnsitz in Grossbritannien: Ausscheidung von Unterhaltsbeiträgen und Schuldzinsen unzulässig, da nur eigene Einkünfte und Aktiven massgeblich (Art. 33 Abs. 1 lit. a und c, Art. 35 Abs. 3 DBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 154 · ATF 151 II 154 · DTF 151 II 154
- Datum
- 01.01.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 II 154
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein in der Schweiz wohnhafter Steuerpflichtiger beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung zweier Urteile des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt, mit denen dessen Beschwerden gegen die Steuerfestsetzung für das Jahr 2017 abgewiesen worden waren. Streitgegenstand war die internationale Ausscheidung von Unterhaltsbeiträgen an seine Ex-Frau und von Schuldzinsen im Rahmen der direkten Bundessteuer. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass diese Abzüge vollständig zugelassen werden müssten, weil sie allein sein eigenes Vermögen belasteten und seine Ehefrau keinerlei steuerliche Zugehörigkeit zur Schweiz habe. Die Vorinstanz hatte die Abzüge anteilsmässig nach den Einkünften und Aktiven beider Ehegatten verlegt.
Das Bundesgericht hob die angefochtenen Urteile auf, soweit sie dem Beschwerdeführer aufgrund der Steuerfaktoren seiner im Ausland ansässigen Ehefrau den Abzug von Unterhaltszahlungen und Schuldzinsen verwehrten. Der Beschwerdeführer ist kraft seines Wohnsitzes nach Art. 3 Abs. 1 DBG in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, während seine Ehefrau keinerlei persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz aufweist und daher hierzulande nicht steuerpflichtig ist. Die streitbetroffenen Unterhaltszahlungen belasten ausschliesslich das Vermögen des Beschwerdeführers und nicht jenes seiner neuen Ehefrau; es gibt keinen Grund anzunehmen, dass eine andere Person zur Tragung dieser Aufwendungen verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer erzielt keine eigenen ausländischen Einkünfte, die der Besteuerung in der Schweiz entzogen wären – daher liegt keine teilweise Steuerpflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 3 DBG vor, die eine anteilsmässige Verlegung von Abzügen rechtfertigen würde. Eine Kürzung des Abzugs von Unterhaltszahlungen oder Schuldzinsen aufgrund von Einkünften oder Aktiven der Ehefrau widerspricht der ständigen Rechtsprechung und der Systematik der Einkommenssteuer, weil dies einer unzulässigen Faktorenaddition auf der Ebene der Bemessungsgrundlage gleichkommt, für die keine gesetzliche Grundlage besteht. Die internationalen Ausscheidungen sind daher ausschliesslich auf die eigenen Einkünfte bzw. Aktiven des Beschwerdeführers zu stützen. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG regelt die Abziehbarkeit von Schuldzinsen, Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG die Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen, und Art. 35 Abs. 3 DBG bestimmt die anteilsmässige Verlegung bei teilweiser Steuerpflicht – doch letztere Voraussetzung fehlt hier vollständig. Das Bundesgericht stellte fest, dass das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt.
Regeste
Art. 33 Abs. 1 lit. a und c, Art. 35 Abs. 3 DBG; Ausscheidung von Unterhaltsbeiträgen und Schuldzinsen bei Ehegatten mit getrennten Wohnsitzen. Grundsätzlich erfolgt die internationale Ausscheidung von steuerlichen Abzügen bei Privatpersonen für Gewinnungskosten objektmässig zusammen mit den ausländischen Einkünften, für anorganische Abzüge analog zu den Sozialabzügen (Art. 35 Abs. 3 DBG) proportional im Verhältnis der Einkünfte und für Schuldzinsen nach Massgabe der Lage der Aktiven (E. 4.4). Teilweise steuerpflichtig gemäss Art. 35 Abs. 3 DBG ist eine steuerpflichtige Person, wenn sie ausländische Einkünfte erzielt, die der Besteuerung in der Schweiz entzogen sind. Wenn lediglich der nicht in der Schweiz ansässige Ehegatte der steuerpflichtigen Person über ausländische Einkünfte und Aktiven verfügt, ist dies kein Grund für eine Ausscheidung von Unterhaltsbeiträgen und Schuldzinsen; die Steuerfaktoren der Ehegatten sind nur für die Satzbestimmung zu addieren (E. 6). Regeste Art. 33 al. 1 let. a et c, art. 35 al. 3 LIFD; répartition des contributions d'entretien et des intérêts passifs pour les époux ayant des domiciles séparés. En principe, la répartition internationale des déductions fiscales pour les personnes physiques s'effectue comme suit: pour les frais d'acquisition du revenu, objectivement en lien avec les revenus réalisés à l'étranger; pour les déductions anorganiques de manière analogue aux déductions sociales (art. 35 al. 3 LIFD), proportionnellement au rapport entre les revenus et pour les intérêts passifs, en fonction de la situation des actifs (consid. 4.4). Une personne est partiellement assujettie à l'impôt selon l'art. 35 al. 3 LIFD lorsqu'elle réalise des revenus à l'étranger qui ne sont pas soumis à l'impôt en Suisse. Lorsque seul le conjoint non domicilié en Suisse de la personne assujettie à l'impôt en Suisse dispose de revenus et d'actifs réalisés à l'étranger, il n'y a pas lieu de procéder à une répartition des contributions d'entretien et des intérêts passifs. Dans ce cas, les éléments fiscaux des époux doivent uniquement être additionnés pour le calcul du taux d'imposition (consid. 6). Regesto Art. 33 cpv. 1 lett. a e c, art. 35 cpv. 3 LIFD; ripartizione degli alimenti e degli interessi su debiti per i coniugi con domicili separati. In linea di principio, la ripartizione internazionale delle deduzioni fiscali per le persone fisiche per i costi di conseguimento viene effettuata in modo oggettivo insieme al reddito realizzato all'estero, per le deduzioni inorganiche in modo analogo alle deduzioni sociali (art. 35 cpv. 3 LIFD) proporzionalmente ai redditi e per gli interessi su debiti in funzione della situazione degli attivi (consid. 4.4). Una persona è assoggettata parzialmente nel senso dell'art. 35 cpv. 3 LIFD se realizza redditi all'estero non sottoposti all'imposizione in Svizzera. Se solo il coniuge non domiciliato in Svizzera della persona sottoposta all'imposizione in Svizzera dispone di redditi e di attivi realizzati all'estero, non vi è motivo di procedere a una ripartizione degli alimenti e degli interessi su debiti; in questo caso, gli elementi imponibili dei coniugi devono solo essere sommati per la fissazione dell'aliquota (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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