Nachsteuern wegen undeclarierter deutscher Renten und Lebensversicherung: Abweisung mangels neuer Tatsachen und ungenügender Begründung (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 02.11.2017
- Geschäftsnummer
- 2C_651/2017
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 123 DBG Art. 124 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 151 DBG Art. 41 StG Art. 48 StG Art. 13 StHG Art. 53 StHG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger wehrt sich gegen Nachsteuerverfügungen des Kantons Thurgau für die Jahre 2007 bis 2011 bezüglich direkter Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern. Die Steuerverwaltung hatte nachträglich Renten der Deutschen Rentenversicherung und der deutschen Bundeswehr sowie den Rückkaufswert einer deutschen Lebensversicherung als bisher nicht besteuerte Einkommens- und Vermögenswerte ermittelt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und verlangt zudem die Erklärung des Verfahrens als ungültig. Er macht geltend, er habe aus Unkenntnis über das Schweizer Steuerrecht alle Unterlagen einer Treuhandfirma übergeben, welche die Steuererklärungen erstellt habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerden betreffend direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern ab, soweit darauf eingetreten wird. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG erfüllt sind, da die deutschen Renten in den Jahren 2007 bis 2011 nie als Einkommen deklariert wurden und entsprechende Belege erst im Nachsteuerverfahren eingereicht wurden. Die Veranlagungsbehörde durfte sich auf die Vollständigkeit der Steuererklärung verlassen, da keine klar ersichtlichen oder offensichtlichen Fehler vorlagen, die eine ergänzende Untersuchungspflicht ausgelöst hätten. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe die Unterlagen einem Treuhandbüro übergeben, führt nicht zum Erfolg, da ihm die Handlungen seiner Vertretung zuzurechnen sind. Bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern bejaht das Gericht den Nachsteuergrund für die Renten analog zur direkten Bundessteuer. Zusätzlich unterliegt der Rückkaufswert der Aachener und Münchener Lebensversicherung der Vermögenssteuer gemäss § 41 Abs. 1 StG/TG und § 48 StG/TG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 StHG. Da dieser Wert seit 2006 nicht deklariert wurde und aus einem beigelegten Prämienbeleg kein Rückschluss auf den Versicherungsinhalt möglich war, bestand keine Pflicht der Behörde, im Dossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Prozessual genügt die Beschwerde nur teilweise den strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG und Art. 95 BGG; wo dies nicht der Fall ist, wird nicht auf die Kritik eingetreten. Dem Antrag auf Ungültigerklärung des Verfahrens wird mangels gesetzlicher Grundlage nicht stattgegeben. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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