Getrennt besteuerte Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut: Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG/SG schliessen Kinderabzug nach Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 1 StG/SG aus (Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 1 StG/SG)
- Datum
- 18.10.2023
- Geschäftsnummer
- 9C_204/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 127 BV Art. 33 DBG Art. 35 DBG Art. 36 StG Art. 45 StG Art. 48 StG Art. 50 StG Art. 45 StG/SG Art. 48 StG/SG Art. 1 StHG Art. 7 StHG Art. 9 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger mit zwei minderjährigen Töchtern unter gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut beantragte für die Steuerperiode 2020 hälftige Kinder- und Versicherungsabzüge sowie den Elterntarif beim kantonalen Steueramt St. Gallen. Das Steueramt gewährte keine Kinderabzüge; der Steuerpflichtige erhob Einsprachen, die vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zugunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben wurden. Das Steueramt legte daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, das die Entscheide des Steueramts bestätigte und feststellte, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund der geleisteten Unterhaltsbeiträge keine Kinderabzüge zustünden. Der Steuerpflichtige erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und ihm die hälftigen Abzüge sowie den Elterntarif zu gewähren. Die Parteien stritten insbesondere darüber, ob die kantonale Steuergesetzgebung bei gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut einen hälftigen Kinderabzug zulässt, ob ein Kumulationsverbot zwischen Unterhaltsbeiträgen und Kinderabzug besteht und ob die Ablehnung der Abzüge gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Steuerpflichtige im Jahr 2020 Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 19'158.– an die Mutter seiner beiden minderjährigen Töchter geleistet hatte, die er nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG/SG von seinem steuerbaren Einkommen abgezogen hatte. Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 1 StG/SG steht der Kinderabzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge und getrennter Besteuerung ausschliesslich dem Elternteil zu, der die Unterhaltsbeiträge erhält – hier also der Mutter. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung lasse keine Auslegung zu, die einen hälftigen Kinderabzug zulasse. Das Kumulationsverbot gelte auch bei alternierender Obhut, was mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesrecht (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) übereinstimme. Die vorinstanzliche Auslegung verstoße daher weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV noch gegen das Willkürverbot. Die Beschwerde erfülle zudem nicht die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG, da der Beschwerdeführer sich nicht mit der ersten Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetze, wonach hälftige Kinderabzüge im kantonalen Recht überhaupt nicht vorgesehen seien. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, weil die Umstände dies rechtfertigten; über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde deshalb nicht entschieden. Die Entscheidung bestätigt die strikte Anwendung des Kumulationsverbots im kantonalen Steuerrecht auch bei alternierender Obhut und verdeutlicht die enge Bindung der kantonalen Steuerbehörden an den klaren gesetzlichen Wortlaut ohne richterliche Lückenfüllung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.