Justizze.

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Justizze. Art. 106 BGG

Bundesgericht

Kenianische Staatsangehörige nach Scheidung nach weniger als drei Ehejahren: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, Beschwerde wegen fehlender Unterschrift und Offensichtlichkeit nicht eröffnet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)

Datum
27.10.2023
Geschäftsnummer
2C 588/2023
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 50 BGG Art. 54 BGG Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 13 BV Art. 8 EMRK

Zusammenfassung

Eine kenianische Staatsangehörige, die 2017 einen Schweizer heiratete und bis zur Scheidung 2022 in der Schweiz lebte, sah ihre Aufenthaltsbewilligung nach Trennung nicht verlängert und wurde ausgewiesen. Sie erhob Beschwerde gegen das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts, das ihre Klage abgewiesen hatte. Im Bundesgericht machte sie geltend, Opfer ehelicher Gewalt gewesen zu sein, und berief sich auf ihr Recht auf Familienleben sowie auf ihr Privatleben. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hatte und dass die behaupteten Gewaltvorwürfe nicht die erforderliche Intensität erreichten; zudem lebte ihre minderjährige Tochter in Deutschland und hatte kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil diese offensichtlich unbegründet war und zudem formell mangelhaft war: Die eingereichte Beschwerde enthielt keine eigenhändige Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG, und obwohl die Beschwerdeführerin nach Aufforderung die unterschriebene Seite nachreichte, blieb die Beschwerde insgesamt offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hatte, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bestand. Auch die Behauptung, Opfer ehelicher Gewalt gewesen zu sein, führte zu keinem Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da die Vorinstanz aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Beweise – darunter Aussagen der Eheleute, Polizeibericht und ärztliche Berichte – zu dem Schluss kam, dass die behaupteten Vorfälle die gesetzlich geforderte Intensität bei Weitem nicht erreichten. Ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV auf Grund des Verhältnisses zur minderjährigen Tochter scheiterte daran, dass diese in Deutschland lebte und kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besaß. Ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK auf Grund des Privatlebens war ebenfalls nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin erst seit April 2017 in der Schweiz lebte und nichts darauf hindeutete, dass sie als besonders integriert gelten könnte. Die Beschwerde wurde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eröffnet. Auf Gerichtskosten wurde verzichtet, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde; Parteientschädigungen wurden nicht geschuldet. Das Urteil ist bemerkenswert als konsequente Anwendung der Star-Praxis und der strengen Rügepflicht bei Sachverhaltsfeststellungen sowie als klare Bestätigung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG bei Scheidung nach kurzer Ehedauer.

Regeste

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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