Fussballverein beantragt Revision eines TAS-Schiedsspruchs wegen fehlendem Schweizer Wohnsitz des Einzelschiedsrichters: Kein Revisionsgrund nach Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO (Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 152 III 71 · ATF 152 III 71 · DTF 152 III 71
- Datum
- 05.11.2025
- Geschäftsnummer
- 4A_286/2025
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 54 BGG Art. 74 BGG Art. 90 BGG Art. 356 ZPO Art. 367 ZPO Art. 396 ZPO Art. 399 ZPO
Zusammenfassung
Der FC A.________ erhob beim Tribunal cantonal du canton de Vaud ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 17. Mai 2023, mit dem seine Berufung gegen die Bestätigung eines Fussballspielergebnisses abgewiesen worden war. Er machte geltend, der Einzelschiedsrichter Prof. Dr. Ulrich Haas habe entgegen Art. 88 Abs. 2 der Statuten des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland gehabt, was einen Ablehnungsgrund darstelle. Das kantonale Gericht wies das Revisionsgesuch ab, weil dieser Umstand keinen gesetzlichen Revisionsgrund nach Art. 396 ZPO bilde und das Gesuch zudem verspätet sei. Dagegen erhob der FC A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass der angefochtene Entscheid des Tribunal cantonal du canton de Vaud zulässig ist, da die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Revisionsentscheid des kantonalen Gerichts dem Streitwerterfordernis nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG unterliegt, welches mit einem geschätzten Streitwert von Fr. 30'000.-- erfüllt ist. Der wesentliche Grund für die Abweisung ist jedoch, dass der geltend gemachte Ablehnungsgrund – der fehlende Schweizer Wohnsitz des Einzelschiedsrichters – nach Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO lediglich eine von den Parteien vereinbarte Anforderung betrifft und daher nach Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt. Die einzige für eine Revision nach Art. 396 ZPO maßgebliche Ablehnungsmöglichkeit ist nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO das Vorliegen berechtigter Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters; solche Zweifel sind aber nicht dargetan, da der Beschwerdeführer den Schiedsrichter selbst vorgeschlagen hatte und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit vorbringt. Auch der Versuch, den Wohnsitzmangel als neue Tatsache nach Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO geltend zu machen, scheitert, weil der Umstand dem Beschwerdeführer spätestens seit der Mitteilung des TAS vom 31. Januar 2023 bekannt war und er daher bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits im Schiedsverfahren hätte Kenntnis davon erlangen müssen. Das Bundesgericht weist daher die Beschwerde ab und verurteilt den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- sowie zur Entschädigung der Beschwerdegegnerin mit Fr. 7'000.--. Die Entscheidung klärt endgültig, dass ein Verstoß gegen ein rein statutarisches Wohnsitzerfordernis für Schiedsrichter keine Revision eines nationalen Schiedsspruchs nach Art. 396 ZPO rechtfertigt.
Regeste
Art. 356 Abs. 1 lit. a, Art. 396 ZPO; Art. 54 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1, Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG; ausnahmsweise Verwendung einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Amtssprache; Streitwerterfordernis bei der Anfechtung eines kantonalen Entscheides über ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch beim Bundesgericht. Ausnahme von der Regel gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG, wonach das bundesgerichtliche Verfahren in der Amtssprache des angefochtenen Entscheids geführt wird (E. 1). Ein Schiedsspruch kann beim oberen kantonalen Gericht in Revision gezogen werden (Art. 356 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 396 ZPO). Beschwerdefähigkeit des kantonalen Revisionsentscheides (E. 2.3). Es gilt das Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 BGG (E. 2.5). Ablehnungsgrund der berechtigten Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Schiedsrichters (Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO), der zur Revision eines Schiedsspruchs (Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO) berechtigt (E. 4). Streitigkeiten betreffend die Listung von Fussballklubs sind vermögensrechtlicher Natur im Sinne von Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG (E. 7.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.