Beschwerdeführerin mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit klagt gegen Exmission nach Zwangsverwertung: Nichteintreten wegen fehlender Prozessfähigkeit und Unterschreitung des Streitwerts (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP)
- Datum
- 08.07.2025
- Geschäftsnummer
- 5D_32/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 71 BGG Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 14 BZP Art. 394 ZGB Art. 641 ZGB
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin war Miteigentümerin einer Liegenschaft, die im Rahmen einer Zwangsverwertung am 6. Juni 2024 der Beschwerdegegnerin zugeschlagen wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin die Liegenschaft nicht verlassen hatte, verlangte die Beschwerdegegnerin als neue Eigentümerin die Exmission. Wegen Zweifeln an ihrer Urteilsfähigkeit wurde das Verfahren sistiert; die KESB errichtete eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB und beschränkte ihre Handlungsfähigkeit für das Eximissionsverfahren nach Art. 394 Abs. 2 ZGB. Das Bezirksgericht wies sie daraufhin mit Entscheid vom 19. März 2025 aus der Liegenschaft aus. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 4. Juni 2025 mangels Handlungs- und damit Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ein. Dagegen legte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Der Streitwert beträgt lediglich Fr. 27'000.-- und unterschreitet damit die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; daher ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht prozessfähig, weil ihr im Eximissionsverfahren die Handlungsfähigkeit entzogen wurde, was gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt. Zudem enthält die Beschwerde keine Verfassungsrügen, wie sie für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 116 BGG und Art. 117 BGG im Zusammenhang mit Art. 106 Abs. 2 BGG erforderlich sind. Auch eine hinreichende Beschwerdebegründung fehlt. Die KESB hatte zuvor eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet und die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Eximissionsverfahren nach Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt. Aufgrund dieser Mängel ist das Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren abzuschliessen. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei fehlender Prozessfähigkeit und Unterschreitung des Streitwerts.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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