Eheleute beantragen Steuererlass für Kapitalleistung aus Freizügigkeitsstiftung: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und kein besonders bedeutender Fall im Erlassverfahren (Art. 83 lit. m BGG)
- Datum
- 17.02.2026
- Geschäftsnummer
- 9C_699/2025
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 83 BGG Art. 113 BGG Art. 115 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 9 BV Art. 36 DBG Art. 37 DBG Art. 38 DBG Art. 167 DBG Art. 167g DBG Art. 7 ErlV Art. 5 FZG Art. 38 SchKG Art. 7 StHG Art. 11 StHG Art. 40a StHG
Zusammenfassung
Die Eheleute A.A. und B.A. beantragten beim Kanton Aargau den Erlass der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2009 im Umfang von Fr. 362'640.40, bezogen auf eine Kapitalleistung aus einer Freizügigkeitsstiftung. Das kantonale Spezialverwaltungsgericht wies den Antrag ab. Die Eheleute erhoben daraufhin beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär eine Verfassungsbeschwerde. Streitig war, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Beschwerden erfüllt sind, insbesondere ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich des Steuererlasses vorliegt oder ob es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Die Eheleute argumentierten, dass die Besteuerung der Kapitalleistung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei und dass ein vorsorgerechtlicher Härtefall vorliege.
Das Bundesgericht entschied, dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten ist, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Es stellte fest, dass die Eheleute keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich des bundesrechtlichen Steuererlasses aufgeworfen haben, da ihr Vorbringen lediglich die Anwendung rechtsprechungsgemässer Prinzipien betreffe und nicht auf eine allgemeine Klärung eines dringenden Rechtsproblems abziele. Auch ein besonders bedeutender Fall lag nicht vor, da die behauptete Einzigartigkeit des Falls – nämlich die divergierende Besteuerung durch zwei Kantone – bereits durch frühere Bundesgerichtsurteile geklärt worden war und keine zwingende höchstrichterliche Beurteilung erforderte. Zudem hatten die Eheleute in ihrer Eingabe nicht dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für die Beschwerde erfüllt sein sollten, wie dies gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG erforderlich ist. Ferner fehlte eine finanzielle Notlage, da die Eheleute per Ende 2023 über ein Reinvermögen von rund 1,7 Millionen Franken verfügten, was die Voraussetzung der Notlage nach Art. 167 Abs. 1 DBG ausschloss. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies das Bundesgericht ebenfalls ab, weil die Eheleute kein rechtlich geschütztes Sachinteresse geltend machen konnten, da Art. 167 ff. DBG keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass verleiht und keine anderen individualschützenden Normen im Erlassbereich bestehen. Eine Rüge formeller Rechtsverweigerung wurde nicht vorgebracht. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 4'000.- wurden den Eheleuten auferlegt, die sie zu gleichen Teilen und solidarisch tragen müssen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Beschwerden im Steuererlassverfahren bekräftigt und klarmacht, dass ein Erlassgesuch nicht als Umweg zur inhaltlichen Überprüfung einer rechtskräftigen Veranlagung genutzt werden darf.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.