Österreichischer Staatsbürger klagt gegen Wegweisung, stellt aber nur Asylverfahrensfragen vor: Beschwerde nicht zulässig, Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
- Datum
- 16.03.2026
- Geschäftsnummer
- 2C_137/2026
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 105 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG
Zusammenfassung
Ein österreichischer Staatsbürger war von der Einwohnergemeinde Bern mit Verfügung vom 3. September 2025 weggewiesen worden und hatte dagegen Beschwerde erhoben. Nach Ablehnung durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhob er beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragte, das vom Staatssekretariat für Migration mündlich mitgeteilte Aufenthaltsrecht gemäss Freizügigkeitsabkommen zu bestätigen, die Fortgeltung eines Asylverfahrens seit Mai/Juni 2023 festzustellen und die telefonische sowie elektronische Koordination von Terminen im Asylverfahren als zulässig zu erklären. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass kein Asylverfahren hängig sei und der Beschwerdeführer über keine asylrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfüge.
Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Streitgegenstand beschränkt sich ausschliesslich auf die Wegweisung; sämtliche Anträge des Beschwerdeführers zum angeblichen Asylverfahren überschreiten diesen Streitgegenstand und sind daher unzulässig. Zudem ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen eine Wegweisungsentscheidung ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre zwar grundsätzlich möglich, setzt aber eine qualifizierte Rüge verfassungsmässiger Rechte voraus (Art. 113 ff., Art. 116 BGG), wobei die Rügen klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils begründet sein müssen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer bringt jedoch keinerlei Verletzung verfassungsmässiger Rechte vor und unterlässt jede substantiierte Darlegung, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz – etwa zur fehlenden Hängigkeit eines Asylverfahrens – offensichtlich unhaltbar oder willkürlich sein sollten (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Daher ist auch die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig. Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren durch die Präsidentin als Einzelrichterin gemäss Art. 108 BGG. Auf Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen Wegweisungs- und Asylverfahren sowie die strenge Handhabung der Rüge- und Begründungspflicht bei Verfassungsbeschwerden im Ausländerrecht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Geschäftsführer haftet für AHV-Beiträge trotz späterer Rückzahlung des Lohns: Lohnbezug ist entscheidend, nicht die anschliessende Darlehensgewährung (Art. 52 AHVG)
- Eheleute beantragen Steuererlass für Kapitalleistung aus Freizügigkeitsstiftung: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und kein besonders bedeutender Fall im Erlassverfahren (Art. 83 lit. m BGG)
- Türkische Staatsangehörige mit Kindern beantragt Härtefallbewilligung wegen häuslicher Gewalt: Kein bundesrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Beschwerdeführerin rügt Nichteintreten des Obergerichts in Schuldbetreibungsverfahren: ungenügende Begründung und falscher Rechtsbehelf führen zum Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
- Beschwerdeführer klagt negativ auf Nichtbestehen einer Forderung aus Haustürgeschäft über Faksimile-Buch: Bundesgericht tritt nicht in Zivilbeschwerde ein, weil Streitwert zu gering und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG)
- Beschwerdeführerin mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit klagt gegen Exmission nach Zwangsverwertung: Nichteintreten wegen fehlender Prozessfähigkeit und Unterschreitung des Streitwerts (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP)
- Indischer Staatsangehöriger verliert nachehelichen Aufenthaltsanspruch wegen Scheinehe mit Schweizerin und Parallelbeziehung mit indischer Ehefrau: Anspruch erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG
- Arbeitnehmer verlangt Streichung von Covid-Bezug im Arbeitszeugnis: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG)