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Justizze. Art. 83 BGG

Bundesgericht

Österreichischer Staatsbürger klagt gegen Wegweisung, stellt aber nur Asylverfahrensfragen vor: Beschwerde nicht zulässig, Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG

Datum
16.03.2026
Geschäftsnummer
2C_137/2026
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 83 BGG Art. 105 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG

Zusammenfassung

Ein österreichischer Staatsbürger war von der Einwohnergemeinde Bern mit Verfügung vom 3. September 2025 weggewiesen worden und hatte dagegen Beschwerde erhoben. Nach Ablehnung durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhob er beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragte, das vom Staatssekretariat für Migration mündlich mitgeteilte Aufenthaltsrecht gemäss Freizügigkeitsabkommen zu bestätigen, die Fortgeltung eines Asylverfahrens seit Mai/Juni 2023 festzustellen und die telefonische sowie elektronische Koordination von Terminen im Asylverfahren als zulässig zu erklären. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass kein Asylverfahren hängig sei und der Beschwerdeführer über keine asylrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfüge.

Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Streitgegenstand beschränkt sich ausschliesslich auf die Wegweisung; sämtliche Anträge des Beschwerdeführers zum angeblichen Asylverfahren überschreiten diesen Streitgegenstand und sind daher unzulässig. Zudem ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen eine Wegweisungsentscheidung ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre zwar grundsätzlich möglich, setzt aber eine qualifizierte Rüge verfassungsmässiger Rechte voraus (Art. 113 ff., Art. 116 BGG), wobei die Rügen klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils begründet sein müssen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer bringt jedoch keinerlei Verletzung verfassungsmässiger Rechte vor und unterlässt jede substantiierte Darlegung, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz – etwa zur fehlenden Hängigkeit eines Asylverfahrens – offensichtlich unhaltbar oder willkürlich sein sollten (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Daher ist auch die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig. Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren durch die Präsidentin als Einzelrichterin gemäss Art. 108 BGG. Auf Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen Wegweisungs- und Asylverfahren sowie die strenge Handhabung der Rüge- und Begründungspflicht bei Verfassungsbeschwerden im Ausländerrecht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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