Beschwerdeführerin rügt Nichteintreten des Obergerichts in Schuldbetreibungsverfahren: ungenügende Begründung und falscher Rechtsbehelf führen zum Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
- Datum
- 22.10.2025
- Geschäftsnummer
- 5A_891/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 19 SchKG
Zusammenfassung
Eine Person wird von einer Aktiengesellschaft betrieben. Nach einem Verwertungsprotokoll des Betreibungsamts erhob sie Beschwerde beim Bezirksgericht, das diese abwies. Dagegen legte sie Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, das auf diese nicht eintrat. Dagegen erhob sie Beschwerde in Zivilsachen und subsidiär Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Streitig war, ob das Bundesgericht auf die Beschwerde eintreten muss.
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, weil diese offensichtlich unzulässig war und offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt. Die Beschwerdeführerin richtete ihre Rügen nicht gegen die Erwägungen des Obergerichts, mit denen dieses seinen Nichteintretensentscheid begründet hatte, sondern bezog sich stattdessen auf den Beschluss des Bezirksgerichts, der nicht Gegenstand des Bundesgerichtsverfahrens war (Art. 75 BGG). Sie rügte eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV, ohne darzulegen, wie das Obergericht diese Normen konkret verletzt haben soll. Ihr Verlangen nach vorläufiger Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG war zudem nicht beschwerdefähig, da dies nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG ist. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war unzulässig (Art. 113 BGG). Die Beschwerde wurde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht behandelt. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung des Novenverbots und der Begründungspflicht bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in Schuldbetreibungsverfahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
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