Ausländer mit mehr als dreijähriger Ehe mit Schweizerin und zwei minderjährigen Schweizer Töchtern wird wegen schwerer Drogendelikte in der Schweiz und in Deutschland ausgewiesen: Erfolgreiche Integration verneint, nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht gegeben (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)
- Datum
- 22.01.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_541/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 50 AIG Art. 51 AIG Art. 62 AIG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 11 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 4 VIntA Art. 77 VZAE
Zusammenfassung
Ein nigerianischer Staatsangehöriger, der seit 2003 in der Schweiz lebt, war von 2011 bis 2015 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, die 2015 die Schweizer Staatsbürgerschaft erhielt; aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die ebenfalls Schweizerinnen sind. Nach der Scheidung wurde die Obhut der Kinder der Mutter übertragen, während dem Vater ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende und für zwei Ferienwochen zustand. Der Beschwerdeführer war 2001 in Deutschland wegen Drogenhandels zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und 2015 in der Schweiz wegen mehrfach qualifizierter Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Die Einwohnergemeinde Bern verfügte daraufhin die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Mai 2019 erhob er beim Bundesgericht Beschwerde, weil die Vorinstanz keine einzelfallgerechte Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorgenommen habe.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass zwar die Voraussetzung einer mehr als dreijährigen Ehegemeinschaft nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sei, jedoch die erforderliche erfolgreiche Integration angesichts der schweren und wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht vorliege. Dies ergibt sich aus seiner Verurteilung zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe in der Schweiz wegen qualifizierten Drogenhandels sowie seiner früheren Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe in Deutschland für denselben Tatbestand. Als Wiederholungstäter mit schwerem Verschulden kann er nicht als erfolgreich integriert gelten, obwohl er gut Deutsch spricht, beruflich stabil ist und finanziell unabhängig ist. Auch ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor, da die Eltern-Kind-Beziehung trotz regelmässigem Besuchsrecht nicht so intensiv ist, dass eine dauernde Anwesenheit des Vaters in der Schweiz zum Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK oder Art. 11 BV erforderlich wäre. Das Kindeswohl ist zwar ein wesentliches Element der Interessenabwägung, aber nicht allein ausschlaggebend; es wird durch den Verbleib der Kinder bei der sorgeberechtigten Mutter im vertrauten Umfeld gewahrt, während das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung und der Verhütung von Straftaten überwiegt. Die Vorinstanz musste daher keine weiteren Beweise zur affektiven und wirtschaftlichen Bindung erheben, da ihre Entscheidung nicht willkürlich war. Die Beschwerde ist somit unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Die Entscheidung bestätigt die strikte Handhabung des Integrationsbegriffs bei schwerer strafrechtlicher Delinquenz und klärt, dass ein Besuchsrecht allein nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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