Justizze.

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Justizze. Art. 50 AIG

Bundesgericht

Serbische Ehefrau nach weniger als drei Jahren Ehe mit Schweizer geschieden: Kein nachehelicher Härtefall wegen fehlender glaubhafter häuslicher Gewalt oder Wiedereingliederungsgefahr (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)

Datum
13.09.2024
Geschäftsnummer
2C_284/2024
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 50 AIG Art. 83 BGG Art. 77 VZAE Art. 28b ZGB

Zusammenfassung

Eine aus Serbien stammende Frau war seit 2021 mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet und besass eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Getrenntleben ab Juli 2022 und formeller Scheidung wurde ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und sie zur Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet. Sie erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein sowie im Herkunftsland schwer diskriminiert zu werden; daher bestehe ein nachehelicher Härtefall, der ihr ein Weiterverbleiben in der Schweiz ermöglichen müsse. Die Vorinstanz hatte beide Behauptungen verworfen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Aufenthaltsanspruch nur im Rahmen des nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden zu sein: Der einzige aktenkundige Vorfall während des Zusammenlebens vom 31. Oktober 2021 lässt keine systematische physische oder psychische Gewalt durch den Ehemann erkennen; zudem verneinte sie damals gegenüber der Polizei jegliche Gewaltanwendung durch ihn und blieb danach noch acht Monate in der gemeinsamen Wohnung. Auch der psychiatrische Bericht vom 12. September 2023 enthält keine detaillierte, zeitlich präzise Schilderung von Gewalt während der Ehe, sondern nur pauschale Aussagen. Die Beschwerdeführerin konkretisierte weder die Systematik noch die zeitliche Kontinuität der behaupteten Misshandlungen noch deren subjektive Belastungswirkung. Zudem fehlen echzeitliche medizinische oder polizeiliche Dokumente aus der Zeit des Zusammenlebens, obwohl Art. 77 Abs. 6 VZAE solche als entscheidende Hinweise für häusliche Gewalt nennt. Auch die Behauptung einer stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung in Serbien bleibt unzureichend: Die Beschwerdeführerin benennt keine konkreten Nachteile, denen sie dort ausgesetzt wäre, sondern beruft sich lediglich auf allgemeine patriarchalische Strukturen und mögliche Diskriminierung – was nach ständiger Rechtsprechung nicht ausreicht, um einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG zu begründen. Da weder häusliche Gewalt noch eine stark gefährdete Wiedereingliederung glaubhaft dargelegt wurden, besteht kein Anspruch auf Weitergeltung der Aufenthaltsbewilligung. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Beweisanforderung bei nachehelichen Härtefällen unterstreicht: Allgemeine Behauptungen, fehlende zeitnahe Dokumentation und das Fehlen einer konkreten, nachvollziehbaren Darstellung der Gewaltstruktur führen zur Ablehnung – selbst bei einer langjährigen, älteren Beschwerdeführerin mit psychiatrischer Behandlung nach der Trennung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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