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Justizze. Art. 50 AIG

Bundesgericht

Albanischer Staatsangehöriger nach Scheidung von polnischer Ehefrau verliert Aufenthaltsanspruch: Kein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 50 AIG (Art. 50 AIG)

Datum
19.01.2024
Geschäftsnummer
2C_26/2024
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 49 AIG Art. 50 AIG Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 83 BGG Art. 108 BGG Art. 113 BGG Art. 2 FZA Art. 76 VZAE Art. 77 VZAE

Zusammenfassung

Ein albanischer Staatsangehöriger beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das seine Beschwerde gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer war 2017 in die Schweiz eingereist, um bei seiner damaligen Ehefrau, einer polnischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, zu leben. Die Ehe wurde 2021 geschieden; die Ex-Ehefrau hatte die Schweiz bereits 2018 verlassen und ihr Aufenthaltsrecht verloren. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA), aus Art. 50 AIG oder aus Art. 77 VZAE sowie aus dem Schutz des Privat- und Familienlebens nach der EMRK und der Bundesverfassung.

Das Bundesgericht entschied, nicht in die Beschwerde einzutreten, weil diese offensichtlich unzulässig ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht in vertretbarer Weise darlegen, dass er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Ein solcher Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) entfällt mit der Scheidung und dem Verlust des Aufenthaltsrechts der Ex-Ehefrau in der Schweiz. Auch Art. 50 AIG setzt voraus, dass der EU-angehörige Ex-Ehegatte noch über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt – was hier nicht der Fall ist. Art. 77 Abs. 1 VZAE begründet keinen Anspruch, da seine Formulierung potestativ ist. Ein weiterer Anspruch aus dem Schutz des Privatlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) scheitert daran, dass der Beschwerdeführer erst seit November 2017 in der Schweiz lebt und keine besonderen Integrationsumstände substanziiert dargelegt hat; seine Angaben zu Arbeitsstelle, Beziehungsnetz und Vertrautheit mit Schweizer Gepflogenheiten reichen nicht aus, um eine über die normale Integration hinausgehende Verwurzelung zu belegen. Die Berufung auf den Schutz des Familienlebens entfällt zudem, weil der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. Die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls verneint, da keine verfahrensrechtlichen Rügen erhoben wurden, die getrennt von der Sache beurteilt werden könnten. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde als offensichtlich unzulässig zurück und verweigerte die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.--; Parteientschädigungen werden nicht geschuldet. Diese Entscheidung bestätigt die strikte Anwendung der Voraussetzungen für den Aufenthaltsanspruch nach Scheidung im EU/EFTA-Rahmen und unterstreicht, dass Art. 77 VZAE allein keine Rechtsgrundlage für einen Bewilligungsanspruch bietet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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