Gesetzesartikel
Art. 77 VZAE – Sprachkompetenzen bei Ansprüchen bei Auflösung der Familiengemeinschaft
8 Entscheide, in denen Art. 77 VZAE eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geschiedene kosovarische Staatsangehörige beantragt nachehelichen Härtefall nach Scheidung nach weniger als drei Ehejahren: Keine glaubhafte Darlegung systematischer häuslicher Gewalt, Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG abgelehnt
- Ausländischer Ehegatte nach Scheidung verweigert Härtefallbewilligung: Eheliche Gewalt nicht glaubhaft gemacht, soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht gefährdet (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
- Serbische Ehefrau nach weniger als drei Jahren Ehe mit Schweizer geschieden: Kein nachehelicher Härtefall wegen fehlender glaubhafter häuslicher Gewalt oder Wiedereingliederungsgefahr (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
- Albanischer Staatsangehöriger nach Scheidung von polnischer Ehefrau verliert Aufenthaltsanspruch: Kein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 50 AIG (Art. 50 AIG)
- Serbischer Staatsangehöriger nach Ehescheidung verliert Aufenthaltsbewilligung: mangelnde Integration durch Sozialhilfebezug, hohe Verschuldung, drei Straferkenntnisse und fehlende Deutschkenntnisse (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)
- Ausländer mit mehr als dreijähriger Ehe mit Schweizerin und zwei minderjährigen Schweizer Töchtern wird wegen schwerer Drogendelikte in der Schweiz und in Deutschland ausgewiesen: Erfolgreiche Integration verneint, nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht gegeben (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)
- Nigerianischer Ehegatte einer Schweizerin heiratet während der Ehe in Nigeria erneut: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wegen fehlender erfolgreicher Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)
- Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungsverlängerung: Legalitätsprinzip bei Behördenzusammenarbeit gewahrt, Integration verneint (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.