Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 66a StGB

Bundesgericht

Ausländer wegen Schändung verurteilt: Landesverweisung mangels rechtsgenügender Interessenabwägung aufgehoben (Art. 66a Abs. 2 StGB)

Datum
05.05.2023
Geschäftsnummer
6B_1179/2021
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 112 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 11 BV Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 97 BV Art. 3 EMRK Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 16 KRK Art. 66a StGB Art. 189 StGB Art. 191 StGB Art. 198 StGB Art. 9 StPO Art. 325 StPO Art. 350 StPO

Zusammenfassung

Ein costaricanischer Staatsangehöriger wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Schändung und sexueller Belästigung verurteilt und für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen. Er erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragte unter anderem die Aufhebung der Landesverweisung. Streitig war, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung des Härtefalls und der anschliessenden Interessenabwägung alle erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und ihre Entscheidung ausreichend begründet hatte. Die Parteien stritten zudem über die Frage, ob der Anklagegrundsatz verletzt worden sei, ob die Sachverhaltsfeststellung willkürlich sei und ob die rechtliche Würdigung der Tatbestände korrekt erfolgt sei.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück, weil die Vorinstanz bei der Landesverweisung eine rechtsgenügende Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB unterlassen hatte. Die Vorinstanz stellte lediglich fest, es stehe der Ehefrau des Beschwerdeführers offen, mit ihm und ihrer gemeinsamen Tochter nach Costa Rica zu ziehen, ohne zu begründen, weshalb dies zumutbar sei. Unklar blieb, ob die Ehefrau Spanisch spricht, welche Beziehungen sie zu Costa Rica pflegt und ob sie dort beruflich tätig werden könnte. Zudem bezog die Vorinstanz nicht ein, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht über ihre minderjährige Tochter haben, die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Das Bundesgericht stellte fest, dass angesichts des intakten Familienlebens mit Ehefrau und Tochter ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Die Vorinstanz musste daher eine neue, umfassende Interessenabwägung vornehmen, die sowohl die privaten Interessen des Beschwerdeführers als auch die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung berücksichtigt.

Zugleich wies das Bundesgericht sämtliche weiteren Rügen des Beschwerdeführers zurück. Der Anklagegrundsatz war nicht verletzt, da die Anklageschrift den Sachverhalt hinreichend konkretisierte und die Vorinstanz sich nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus bewegte. Die Sachverhaltsfeststellung war nicht willkürlich, da die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und von C.________ als glaubhaft qualifizierte und diese mit den übrigen Beweisen, insbesondere den WhatsApp-Nachrichten des Beschwerdeführers, in Einklang brachte. Die rechtliche Würdigung war zutreffend: Die Beschwerdegegnerin 2 war zum Tatzeitpunkt widerstandsunfähig, weil sie alkohol- und müdigkeitsbedingt tief schlief und den Geschlechtsverkehr nicht bemerkte; der Beschwerdeführer handelte direktvorsätzlich, da ihm dieser Zustand bekannt war. Auch der Vorwurf der sexuellen Belästigung war gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 am Morgen des 26. Mai 2018 trotz ihres klaren Widerspruchs auf den Mund küsste und an der Hüfte berührte.

Als carrying norms dienten Art. 191 StGB für die Schändung, Art. 198 Abs. 2 StGB für die sexuelle Belästigung und Art. 66a Abs. 2 StGB für die Landesverweisung. Weitere Normen waren Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO, Art. 325 StPO, Art. 350 Abs. 1 StPO, Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 112 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 11 BV, Art. 13 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BV, Art. 3 lit. a EMRK, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 3 Abs. 1 KRK, Art. 16 Abs. 1 KRK und Art. 296 Abs. 2 ZGB.

Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.--. Der Kanton Bern musste dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Fr. 1'000.-- als Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zahlen. Der Beschwerdeführer hatte zudem der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 2'000.-- als Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht erstmals ausdrücklich feststellt, dass bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, wenn die Landesverweisung zur Trennung der Familie führt – und weil es die Vorinstanz zur Nachbesserung der Begründung zwingt, statt selbst die Abwägung vorzunehmen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.