Gesetzesartikel
Art. 57a StHG – Eröffnung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung
1 Entscheid, in dem Art. 57a StHG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.