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Justizze. Art. 360 StPO

Bundesgericht

Abgekürztes Verfahren: Zustimmung zur Anklageschrift bleibt trotz Vertagung der Hauptverhandlung gültig (Art. 360 Abs. 2 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 IV 229 · ATF 142 IV 229 · DTF 142 IV 229
Datum
21.06.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 IV 229
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 358 StPO Art. 360 StPO Art. 361 StPO Art. 362 StPO

Zusammenfassung

Im Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragte der Beschuldigte das abgekürzte Verfahren und stimmte der Anklageschrift zu. Nach einer ersten Anhörung vor Gericht wurde die Hauptverhandlung vertagt, um die Entwicklung einer Entzugstherapie abzuwarten. In der fortgesetzten Verhandlung verurteilte das Gericht den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse. Der Beschuldigte focht das Urteil an und machte geltend, er habe der Anklageschrift nicht wirksam zugestimmt, da er nach der Vertagung nicht erneut befragt worden sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen ab. Es hielt fest, dass die Zustimmung zur Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgt und gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO unwiderruflich ist. Das erstinstanzliche Gericht muss zwar anlässlich der Hauptverhandlung prüfen, ob die beschuldigte Person den Sachverhalt anerkennt und die Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 1 und 2 StPO). Diese Prüfung dient als Schutzmechanismus. Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 an der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt, mit der Anklageschrift einverstanden zu sein und den Sachverhalt anzuerkennen. Die anschliessende Vertagung auf den 17. Juni 2015 diente lediglich der Beurteilung der Sanktionsangemessenheit unter Berücksichtigung der laufenden Entzugstherapie (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO). Eine erneute Befragung zur Bestätigung des Geständnisses war gesetzlich nicht erforderlich, da die Voraussetzungen für das Urteil bereits bei der ersten Anhörung geklärt waren. Der Beschwerdeführer konnte sich auch nicht auf die Rechtsprechung zu BGE 139 IV 233 berufen, da er dort anders gelagerten Fall einen Widerruf androhte, während hier die Zustimmung klar und vorbehaltlos erteilt wurde. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht weiter geprüft.

Regeste

Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO). Die Zustimmung zur Anklageschrift im abgekürzten Verfahren erfolgt gegenüber der Staatsanwaltschaft und ist unwiderruflich (Art. 360 Abs. 2 StPO). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wird die beschuldigte Person befragt und festgestellt, ob diese den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt, und ob diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 1 und 2 StPO). Wird die erstinstanzliche Hauptverhandlung nach erfolgter Befragung vertagt, muss diese nicht wiederholt werden (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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