Polnischer Staatsangehöriger mit Vergewaltigungsverurteilung vom 22. April 2016: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zulässig trotz späterer geringfügiger Verurteilung (Art. 62 Abs. 2 AIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 II 49 · ATF 146 II 49 · DTF 146 II 49
- Datum
- 18.11.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 146 II 49
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 62 AIG Art. 63 AIG Art. 62 AlG Art. 95 SVG Art. 10 StGB Art. 66a StGB Art. 358 StPO
Zusammenfassung
Ein polnischer Staatsangehöriger, der seit 1997 in der Schweiz lebt und mehrfach straffällig geworden ist, wurde 2016 wegen Vergewaltigung verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn verfügte daraufhin 2018 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer wandte ein, Art. 62 Abs. 2 AIG stehe diesem Widerruf entgegen, weil ein späteres, nach Inkrafttreten der neuen Landesverweisungsregelung begangenes Delikt (Fahren trotz entzogenem Führerausweis) vom Strafgericht ohne Aussage zur Landesverweisung geahndet worden sei. Es war streitig, ob die Migrationsbehörden trotz dieser späteren Verurteilung auf die frühere, schwerwiegende Tat zurückgreifen dürfen, ohne gegen Art. 62 Abs. 2 AIG zu verstossen.
Das Bundesgericht verwies die Beschwerde zurück und wies sie ab. Es stellte fest, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hauptsächlich auf die Vergewaltigungstat vom 22. April 2016 gestützt wird, die vor Inkrafttreten der neuen Landesverweisungsregelung am 1. Oktober 2016 begangen wurde. Für diese Tat waren die Bestimmungen über die nicht-obligatorische Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) und damit auch Art. 62 Abs. 2 AIG nicht anwendbar. Das spätere Delikt vom 24. Januar 2018 (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), das nach Inkrafttreten der neuen Regelung begangen wurde, führte zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen; das Strafurteil vom 17. Oktober 2018 enthält weder im Dispositiv noch in den Erwägungen eine Aussage zur Landesverweisung. Da das Strafgericht bei dieser Entscheidung ausschliesslich die Tat vom 24. Januar 2018 beurteilt hat und die früheren Delikte nicht in seine Beurteilung einbezogen hat, liegt kein Widerspruch zwischen strafrechtlicher und ausländerrechtlicher Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Art. 62 Abs. 2 AIG ist daher nicht anwendbar, weil der Widerruf nicht 'nur' auf ein Delikt gestützt ist, für das das Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat, sondern primär auf ein Delikt, das unter die neue Regelung gar nicht fällt. Eine Anwendung von Art. 62 Abs. 2 AIG würde zu einem krassen Wertungswiderspruch führen, da der Widerruf wegen einer schweren Tat wie Vergewaltigung allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Beschwerdeführer nach dem 1. Oktober 2016 ein geringfügiges Delikt begangen hat, für das eine Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht kam. Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG bestätigt diesen Schluss. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Regeste
Art. 62 Abs. 2 AIG: Widerruf/Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ein Delikt, für das ein Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Art. 62 Abs. 2 AIG will verhindern, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Hat das Strafgericht ein nach dem 1. Oktober 2016 begangenes Delikt beurteilt, für das eine nicht-obligatorische Landesverweisung grundsätzlich möglich gewesen wäre, aber sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer Landesverweisung geäussert, und stützen sich die Migrationsbehörden nur auf frühere, vor Inkrafttreten dieses Artikels begangene Delikte, so bleibt ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden zulässig (E. 5). Regeste Art. 62 al. 2 LEI: révocation/refus de prolongation d'une autorisation de séjour fondé sur un délit pour lequel un juge pénal a renoncé à prononcer une expulsion. L'art. 62 al. 2 LEI veut éviter que plusieurs autorités (le juge pénal et les autorités de police des étrangers) statuent de manière différente sur un même état de fait. Lorsque le juge pénal a statué sur un délit commis après le 1 er octobre 2016, pour lequel une expulsion non obligatoire aurait été possible, mais qu'il ne s'est exprimé ni dans le dispositif, ni dans les motifs quant à une expulsion, et que les autorités de police des étrangers ne se fondent que sur des délits commis avant l'entrée en vigueur de cette disposition, une révocation, respectivement un refus de prolongation de l'autorisation de séjour par ces autorités reste possible (consid. 5). Regesto Art. 62 cpv. 2 LStrI: revoca/rifiuto di prolungare un'autorizzazione di soggiorno fondati su un delitto per il quale un tribunale penale ha rinunciato a pronunciare un'espulsione. L'art. 62 cpv. 2 LStrI vuole evitare che più autorità (tribunale penale e autorità migratorie) giudichino diversamente un medesimo complesso di fatti. Se il tribunale penale si è pronunciato su un delitto commesso dopo il 1° ottobre 2016, riguardo al quale un'espulsione non obbligatoria sarebbe stata di principio possibile, ma non si è espresso in merito ad un'espulsione né nel dispositivo né nelle motivazioni, e le autorità migratorie si fondano solo su delitti commessi prima dell'entrata in vigore del citato articolo, una revoca rispettivamente un rifiuto di prolungare un'autorizzazione di soggiorno da parte delle autorità migratorie resta possibile (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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