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Justizze. Art. 30 AIG

Bundesgericht

Ghanaischer Staatsangehöriger mit Nierenerkrankung: Härtefallbewilligung verneint, Wegweisungsvollzug verletzt Art. 3 EMRK nicht (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG)

Datum
08.05.2024
Geschäftsnummer
2C 291/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 30 AIG Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 114 BGG Art. 115 BGG Art. 116 BGG Art. 118 BGG Art. 29 BV Art. 3 EMRK

Zusammenfassung

Ein 1959 geborener ghanaischer Staatsangehöriger, der seit 1988 illegal in der Schweiz lebt und mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurde, beantragt nach Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung eine Härtefallbewilligung. Er leidet an einer autosomal dominanten polyzystischen Nierenerkrankung und macht geltend, dass eine adäquate Behandlung in Ghana nicht gewährleistet sei und der Vollzug der Wegweisung seine Lebenserwartung massiv verkürze. Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht wiesen das Gesuch ab, da die benötigten Medikamente und Dialysebehandlungen in Ghana verfügbar seien. Der Beschwerdeführer rügt vor Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 3 EMRK.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, da es sich bei der Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG um eine Ermessensbewilligung handelt und kein Rechtsanspruch besteht. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird hingegen geprüft, soweit sie die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 EMRK betrifft.

Hinsichtlich des rechtlichen Gehörs stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz ihre Überzeugung willkürfrei aufgrund eines medizinischen Consultings des Staatssekretariats für Migration gebildet hat. Die Verfügbarkeit der Wirkstoffe Candesartan, Bimatoprost und Timolol im Korle Bu Teaching Hospital in Accra wurde durch E-Mails und Medikamentenlisten belegt. Dass die Rückmeldung von einem Länderanalysten Südeuropa stammte, begründet keine Unhaltbarkeit, zumal auf einschlägige Listen verwiesen wurde. Auch die Feststellung, dass Gesamtkosten nicht abschliessend ermittelbar seien, verletzt den Begründungsanspruch nicht, da bedürftige Personen in Ghana von Versicherungsbeiträgen befreit sind.

Bezüglich Art. 3 EMRK verneint das Bundesgericht eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung. Der Beschwerdeführer ist zwar auf Medikamente angewiesen, diese sind jedoch in Ghana verfügbar. Sollte sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtern, besteht unbestrittenermassen die Möglichkeit einer Dialysebehandlung im Korle Bu Teaching Hospital. Da eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben ist, liegt keine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands vor, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird daher abgewiesen. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von CHF 2'000 auferlegt.

Regeste

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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