Arbeitnehmer verlangt Streichung von Covid-Bezug im Arbeitszeugnis: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG)
- Datum
- 08.05.2025
- Geschäftsnummer
- 4A_630/2024
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 118 BGG Art. 9 BV Art. 70 E-BGG Art. 330a OR
Zusammenfassung
Ein Arbeitnehmer klagte gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, eine Stiftung im Gesundheits- und Sozialbereich, und verlangte die Streichung des Satzes „Auf Grund von Differenzen bezüglich des Umgangs mit den staatlichen Vorgaben zur Pandemiebekämpfung endet das Arbeitsverhältnis mit Herrn A.________ per 31.12.2021“ aus seinem Schlusszeugnis. Das Arbeitsgericht Zürich wies die Klage ab, korrigierte lediglich die Schreibweise „stattlich“ zu „staatlich“ und verurteilte den Arbeitnehmer zur Zahlung einer Parteientschädigung. Auf Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich die übrigen Begehren ab. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiär Verfassungsbeschwerde. Streitpunkt war insbesondere, ob sich ein Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses aus späteren Änderungen der äusseren Umstände – etwa der Aufhebung der Covid-Massnahmen – ergibt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG glaubhaft machte. Er legte nicht rechtsgenüglich dar, dass es bei seiner Frage nicht um die bloße Anwendung bestehender Grundsätze zur Zeugniserteilung nach Art. 330a OR auf seinen Einzelfall gehe, sondern um eine allgemeine, dringend klärungsbedürftige Rechtsfrage mit praktischer Tragweite für viele gleichartige Fälle. Stattdessen berief er sich selbst auf den Grundsatz der wohlwollenden Formulierung und ging nicht hinreichend auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz ein, welche die Relevanz der Pandemiebezugnahme unter Berücksichtigung der möglichen Wiederkehr einer Pandemiesituation und der besonderen Verantwortung im Gesundheitswesen bejaht hatte.
Zur Verfassungsbeschwerde stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer weder konkret benannte, welches verfassungsmässige Recht verletzt worden sei, noch substanziiert darlegte, worin die Verletzung bestehe, wie es Art. 116 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG verlangen. Insbesondere fehlte jeder Nachweis dafür, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts – etwa durch Willkür gemäss Art. 9 BV – getroffen hätte; vielmehr blieb unklar, ob die behaupteten Tatsachen (z. B. zum Verhalten während der Schweinegrippe-Epidemie) überhaupt erstinstanzlich vorgebracht worden waren, was nach Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG zwingend erforderlich ist.
Weitere Rügen – etwa zur angeblichen Unzulässigkeit der Erwähnung covid-bezogener Negativa im Zeugnis wegen der Tätigkeit als Sozialpädagoge – wurden als unbegründet zurückgewiesen, weil das Zeugnis nach Art. 330a Abs. 1 OR ein getreues Abbild der konkreten Tätigkeit im Gesundheitswesen geben muss und gerade dieses Verhalten für künftige Arbeitgeber im gleichen Bereich entscheidend ist. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG: Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.--, eine Parteientschädigung entfällt mangels Vernehmlassung.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die restriktive Handhabung des Kriteriums „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ im Zivilverfahren bestätigt und klarmacht, dass die bloße Behauptung einer neuen Rechtsfrage ohne konkrete Darlegung ihrer allgemeinen Tragweite und ihrer Abgrenzung von der Einzelfallanwendung nicht ausreicht, um das Bundesgericht anzurufen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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