Schuldnerin rügt Tilgungseinwand erst im Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren: Novenausschluss nach ZPO gewahrt, subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen (Art. 326 Abs. 1 ZPO)
- Datum
- 05.08.2026
- Geschäftsnummer
- 4D_122/2026
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 118 BGG Art. 29 BV Art. 326 ZPO
Zusammenfassung
Eine Schuldnerin wehrt sich gegen die provisorische Rechtsöffnung wegen Mietzinsausständen und macht im kantonalen Beschwerdeverfahren erstmals geltend, die Forderung für einen bestimmten Monat sei bereits beglichen worden. Sie stützt diese Einwendung auf Bankbelege, die ihr erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid zugänglich waren. Das Obergericht weist die Beschwerde ab, da neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen sind. Die Schuldnerin gelangt mit einer Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zudem begehrt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und lehnt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Da der Streitwert von Fr. 2'560.-- die Grenze für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt wurde, behandelt das Gericht die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Bei dieser gilt eine qualifizierte Rügepflicht; das Bundesgericht prüft Grundrechtsverletzungen nur, wenn sie klar und detailliert gerügt wurden. Die Schuldnerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Willkür, weil das Obergericht ihre neuen Kontodokumente zur Tilgung nicht berücksichtigte.
Das Bundesgericht hält fest, dass das rechtliche Gehör kein Novenrecht in der Rechtsmittelinstanz garantiert. Der Ausschluss neuer Beweismittel richtet sich ausschliesslich nach dem einfachen Prozessrecht, hier Art. 326 Abs. 1 ZPO. Da die Schuldnerin nicht behauptet, das Obergericht habe diese Norm willkürlich angewendet, und die Vorinstanz die Umstände der Verspätung sogar zugunsten der Schuldnerin geprüft, aber dennoch als nicht rechtserheblich erachtet hat, liegen keine verfassungswidrigen Feststellungen vor. Die Rügen erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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