Nigerianischer Ehegatte einer Schweizerin heiratet während der Ehe in Nigeria erneut: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wegen fehlender erfolgreicher Integration (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)
- Datum
- 18.09.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_237/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 50 AIG Art. 42 AuG Art. 54 AuG Art. 96 AuG Art. 29 BV Art. 215 StGB Art. 77 VZAE
Zusammenfassung
Ein nigerianischer Staatsangehöriger hatte 2012 eine Schweizerin geheiratet und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem seine Ehefrau ihm 2017 vorwarf, in Nigeria eine weitere Frau geheiratet zu haben, verfügte das kantonale Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer bestritt die Eingehung einer Zweitehe und rügte vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Zweitehe nicht hinreichend bewiesen und die Integration des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Es stellte fest, dass die Ehegemeinschaft zwar mehr als drei Jahre gedauert hatte, der Beschwerdeführer aber keine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG aufweise. Entscheidend hierfür war die von der Vorinstanz festgestellte Eingehung einer Zweitehe im April 2017 in Nigeria, die aufgrund von Videoaufnahmen einer Zeremonie in amtlichen Räumlichkeiten, Fingerabdruckabnahme und Unterschrift auf identischem Formularpapier wie den vorliegenden Heiratsurkunden als nach nigerianischem Recht wirksame Eheschliessung bewertet wurde; der Beschwerdeführer konnte hierzu keine plausible Erklärung abgeben. Die Vorinstanz habe zudem keine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, da sie sämtliche Beweismittel – darunter auch Social-Media-Auszüge und Zeugenaussagen – sorgfältig gewürdigt habe; eine Begutachtung der Heiratsurkunden sei nicht erforderlich gewesen, weil deren Authentizität für die Feststellung der Zweitehe nicht ausschlaggebend gewesen sei. Die Eingehung einer Zweitehe stelle einen Verstoss gegen die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung dar, da die Monogamie ein Grundprinzip der Schweizer Rechtsordnung sei, wie Art. 215 StGB ausdrücklich verbiete. Auch die wiederholten wahrheitswidrigen Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Migrationsamt zeigten eine missachtende Haltung gegenüber den schweizerischen Behörden und der Justiz und sprächen gegen eine Bereitschaft zur Integration gemäss Art. 77 Abs. 4 VZAE. Damit fehlten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Eingehung einer Zweitehe im Ausland – selbst ohne Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestands nach Art. 215 StGB – als schwerwiegender Verstoss gegen die schweizerische Wertordnung gewertet werden kann und damit die Integrationsvoraussetzung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vereitelt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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