Gesetzesartikel
Art. 49 AIG – Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
3 Entscheide, in denen Art. 49 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ägyptischer Staatsangehöriger verliert Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Ausreise seiner spanischen Ehefrau: Eigenständiger Anspruch nach Art. 50 AIG scheitert, weil Niederlassungsbewilligung der Ehefrau bereits erloschen war (Art. 50 AIG)
- Albanischer Staatsangehöriger nach Scheidung von polnischer Ehefrau verliert Aufenthaltsanspruch: Kein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 50 AIG (Art. 50 AIG)
- Nigerianische Ehefrau eines Schweizers verliert Aufenthaltsbewilligung nach zweijähriger Ehegemeinschaft: Kein nachehelicher Härtefall bei fehlender glaubhafter häuslicher Gewalt und zumutbarer Rückkehr nach Nigeria (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.