Gesetzesartikel
Art. 11 StHG: Rechtsprechung und Entscheide
9 Entscheide, in denen Art. 11 StHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eheleute beantragen Steuererlass für Kapitalleistung aus Freizügigkeitsstiftung: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und kein besonders bedeutender Fall im Erlassverfahren (Art. 83 lit. m BGG)
- Steuerpflichtiger mit Vorbezug aus beruflicher Vorsorge für Wohneigentum erhält bei Teilrückzahlung nur proportionale Steuerrückerstattung: Zürcher Praxis verletzt weder Rechtsgleichheit noch Treu und Glauben (Art. 83a Abs. 2 BVG)
- Ehepaar mit BGSA-Einkünften aus Nebenerwerb zahlt Fr. 1'100 in Säule 3a ein: Abzug vollumfänglich zulässig, da BGSA-Einkünfte bei Berechnung des 20%-Abzugs nach Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 zu berücksichtigen sind (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3)
- Verheirateter Steuerpflichtiger mit Ehefrau in Luzern und Kindern in Zug: Steuerlicher Wohnsitz in Luzern festgestellt, obwohl er in Zug arbeitet und sich dort gesellschaftlich engagiert (Art. 8 Abs. 2 StG/LU)
- Eheleute veräussern landwirtschaftliches Grundstück nach Aufgabe der Tätigkeit: Privilegierung nach § 27 Abs. 4 StG/AG zulässig, da Grundstück bis zur Parzellierung landwirtschaftlich nutzbar blieb und Behörde Zustimmung erteilte (§ 27 Abs. 4 StG/AG)
- Steuerpflichtige in Konkubinat mit Lebenspartnerin und deren Kindern beantragt Unterstützungsabzug und Verheiratetentarif: Keine eingetragene Partnerschaft und fehlende objektive Bedürftigkeit der Lebenspartnerin führen zur Ablehnung (Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG)
- Steuerpflichtiger erhält Fr. 2 Mio. Gewinnbeteiligung nach Aufhebungsvertrag: Kein überwiegender Vorsorgecharakter, privilegierte Besteuerung nach Art. 38 DBG und Art. 44 StG/BE abgelehnt
- Verzugszinsen aus IV-Rentennachzahlung unterliegen dem privilegierten Rentensatz nach Art. 37 DBG und nicht dem Normalsatz (Art. 37 DBG)
- Kapitalleistung aus Vorsorge nach Kantonswechsel: Zuständigkeit des Fälligkeitskantons für DBG, aber Verjährung durch Meldung des Zuzugskantons unterbrochen (Art. 216 Abs. 1 DBG 1990)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.