Gesetzesartikel
Art. 9 DBG – Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge
8 Entscheide, in denen Art. 9 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehefrau beantragt Aufhebung der solidarischen Haftung für Steuerschuld ihres Ehemanns: Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen, Haftung bleibt bestehen (Art. 13 Abs. 1 DBG)
- Ehepaar mit nur einem pauschalbesteuerten Ehegatten: Minimalaufwand nach Aufwandbesteuerung richtet sich nur auf den Lebensaufwand des pauschalbesteuerten Ehegatten, nicht auf den des anderen Ehegatten (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aVBA)
- Steuerpflichtige in Konkubinat mit Lebenspartnerin und deren Kindern beantragt Unterstützungsabzug und Verheiratetentarif: Keine eingetragene Partnerschaft und fehlende objektive Bedürftigkeit der Lebenspartnerin führen zur Ablehnung (Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG)
- Ehefrau vermietet Geschäftsräume zu Vorzugsmietzins an von Ehemann kontrollierte Gesellschaft: Aufrechnung der Mietzinsdifferenz als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen verneint, Steuerumgehung bejaht (Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG)
- Steuerpflichtiger zahlt Unterhalt für minderjährige Kinder an KESB nach Tod der sorgeberechtigten Ehefrau: Abzug für Unterhaltsbeiträge zulässig trotz fehlender elterlicher Sorge (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG)
- Steuerpflichtiger beantragt Erlass der direkten Bundessteuer 2008: Erlass wegen Gläubigerbevorzugung ausgeschlossen, da nach Fälligkeit am 1. März 2009 gleichrangige private Schulden beglichen wurden (Art. 167 Abs. 1 DBG)
- Eheleute leben ab Januar 2011 getrennt: Unterhaltsbeiträge für Januar bis August 2011 sind steuerlich abziehbar, obwohl noch ein gemeinsames Konto geführt wird (Art. 9 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflicht des verstorbenen Ehegatten am Nebensteuerdomizil: Gemeinsame Veranlagung trotz fehlendem Einkommen bestätigt (Art. 3 Abs. 3 StHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.