Justizze.

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Justizze. Art. 7 FamZG

Bundesgericht

Eltern leben getrennt mit wochenweiser alternierender Obhut für ihr Kind: Lebensmittelpunkt des Kindes bestimmt Anspruch auf Familienzulagen nach Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG (Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 V 299 · ATF 144 V 299 · DTF 144 V 299
Datum
20.08.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 V 299
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 6 FamZG Art. 7 FamZG Art. 68 VO Art. 23 ZGB Art. 25 ZGB

Zusammenfassung

Ein geschiedenes Elternpaar streitet um den Anspruch auf Familienzulagen für ihren gemeinsamen Sohn, der seit der Scheidung wochenweise abwechselnd bei der Mutter in Basel und beim Vater in Frankreich lebt. Die Mutter erhielt zunächst die Zulagen, bis der Vater einen Antrag stellte und die Ausgleichskasse Zug die Zahlung an ihn verfügte. Die Mutter erhob Einsprache, das kantonale Gericht hob den Entscheid auf und verpflichtete die Familienausgleichskasse Basel, die Zulagen weiterhin an sie auszurichten. Der Vater legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, den kantonalen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Mutter keinen Anspruch mehr habe. Die Mutter beantragte die vollständige Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid teilweise auf und verweist die Sache zur Neubeurteilung an die Familienausgleichskasse Basel. Es stellt klar, dass bei einer klaren Vereinbarung über wochenweise alternierende Obhut zwischen den Eltern – wie hier im Scheidungsurteil vom 15. April 2015 und der Konvention vom 9. März 2015 festgelegt – nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt; daher ist Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht anwendbar. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung dieser Norm nicht massgebend. Da die Obhutsregelung paritätisch ist, lässt sich der Wohnsitzkanton des Kindes nach Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln; vielmehr ist der Lebensmittelpunkt anhand weiterer Kriterien zu bestimmen. Der Wohnsitz ergibt sich nach Art. 25 Abs. 1 ZGB aus dem Aufenthaltsort mit den engsten Beziehungen. Hier besucht das Kind die Schule, die Schulkantine, das Musikkonservatorium und den Tennisclub am Wohnort des Vaters in Frankreich; diese dauerhafte Akkumulation ausserhäuslicher Aktivitäten macht Frankreich zum Lebensmittelpunkt. Damit liegt der Wohnsitz des Kindes beim Vater in Frankreich, sodass Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG nicht anwendbar ist, weil weder der Arbeitsort der Mutter noch des Vaters in Frankreich liegt. Stattdessen ist Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG maßgeblich, da beide Eltern unselbstständig erwerbstätig sind; die Einkommensverhältnisse sind jedoch nicht bekannt, weshalb die Sache zur Klärung dieser Frage an die Familienausgleichskasse zurückverwiesen wird. Die Kostenentscheidung bleibt unerwähnt.

Regeste

Art. 7 Abs. 1 lit. c und d FamZG; Anspruchskonkurrenz. Besteht eine klare Übereinkunft unter den geschiedenen Eltern, wonach das Kind wochenweise alternierend bei Mutter und Vater lebt, und entspricht dies auch den gelebten Verhältnissen, so ist darauf abzustellen, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen in diesem Fall nicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG festgelegt werden kann. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes ist bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG nicht massgebend (E. 5.2). Da sich der Wohnsitzkanton des Kindes gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG bei einer paritätischen alternierenden Obhut nicht anhand der Obhutsregelung ermitteln lässt, muss der Lebensmittelpunkt gestützt auf weitere Kriterien festgelegt werden. Der Wohnsitz befindet sich an dem Aufenthaltsort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen (E. 5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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