Justizze.

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Justizze. Art. 4 FZA

Bundesgericht

Portugiesischer Wanderarbeitnehmer mit 50%-Tätigkeit in sozialer Einrichtung verliert Aufenthaltsbewilligung: Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit verneint, da IV-Stelle volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestätigt (Art. 4 Anhang I FZA)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 II 89 · ATF 146 II 89 · DTF 146 II 89
Datum
12.11.2019
Geschäftsnummer
2C_134/2019
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 4 FZA Art. 6 FZA Art. 16 FZA

Zusammenfassung

Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seit 1995 als Saisonnier in der Schweiz arbeitete und zuletzt seit Juni 2015 zu 50 Prozent bei einer sozialen Einrichtung beschäftigt war, beantragte die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Migrationsbehörde lehnte dies ab, weil er seit Februar 2015 Sozialhilfe bezog und seine IV-Rente abgelehnt worden war. Das Kantonsgericht Luzern wies seine Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht rügte er, das Urteil verletze Art. 4 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens, weil er ein Verbleiberecht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit habe. Streitig war, ob die Arbeitsunfähigkeit nur bezogen auf seinen angestammten Beruf oder auch unter Berücksichtigung zumutbarer angepasster Tätigkeiten zu beurteilen sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA nur besteht, wenn der betroffene Arbeitnehmer infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit seine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgegeben hat und sich seit mindestens zwei Jahren ständig im Hoheitsgebiet aufgehalten hat. Die Vorinstanz hatte aufgrund der Feststellung der IV-Stelle Luzern, der Beschwerdeführer sei zu 100 Prozent in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, ein Verbleiberecht verneint. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Begriff der dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesslich berufsbezogen zu beurteilen ist, sondern auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich einzubeziehen sind – analog zur Auslegung in der Sozialversicherung (Art. 6 Abs. 2 ATSG). Da die IV-Stelle die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit bestätigt hatte, lag keine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70 vor, auf die Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist. Damit fehlte die entscheidende Voraussetzung für das Verbleiberecht. Zudem bestätigte das Bundesgericht, dass ein Verbleiberecht vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraussetzt, die hier zwar gegeben war, aber nicht ausreichte, weil die gesundheitliche Voraussetzung nicht erfüllt war. Die Beschwerde war daher unbegründet.

Das Bundesgericht gewährte unentgeltliche Rechtspflege, weil die aufgeworfene Rechtsfrage bislang nur beiläufig behandelt worden war und die Beschwerde nicht aussichtslos war. Der Rechtsbeistand wurde mit Fr. 2'500.-- entschädigt.

Die Entscheidung klärt maßgeblich, dass das Verbleiberecht nach dem Freizügigkeitsabkommen nicht automatisch eintritt, sobald ein Wanderarbeitnehmer seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern dass auch zumutbare alternative Tätigkeiten berücksichtigt werden müssen – was die praktische Reichweite des Verbleiberechts deutlich begrenzt.

Regeste

Art. 4 Anhang I FZA; Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit. Artikel 4 Anhang I FZA sieht - unter Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 - vor, dass Arbeitnehmer ein Anrecht auf Verbleib im Hohheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, wenn sie infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis aufgeben. Der Begriff "dauernde Arbeitsunfähigkeit" bezieht sich nicht nur auf eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Berufsfeld, sondern umfasst auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf. Ein Verbleibeanspruch ist somit zu verneinen, wenn keine gesundheitlichen Gründe den Wanderarbeiter daran hindern, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (E. 4). Regeste Art. 4 annexe I ALCP; droit de demeurer en cas d'incapacité de travail permanente. L'art. 4 de l'annexe I ALCP - par référence au règlement (CEE) n° 1251/70 - prévoit que les travailleurs ont le droit de rester sur le territoire de l'autre partie contractante s'ils cessent une activité rémunérée en raison d'une incapacité permanente de travail. L'expression "incapacité permanente de travail" désigne non seulement l'incapacité de travail dans le domaine professionnel traditionnel, mais comprend également les activités que l'on peut raisonnablement exiger d'un travailleur. Le droit de demeurer est donc refusé lorsqu'aucune raison de santé n'empêche le travailleur migrant d'exercer une activité adaptée (consid. 4). Regesto Art. 4 Allegato I ALC; diritto di rimanere in caso d'inabilità permanente al lavoro. L'art. 4 Allegato I ALC - con riferimento al regolamento (CEE) n. 1251/70 - prevede che i lavoratori hanno il diritto di rimanere sul territorio di un'altra parte contraente se cessano di esercitarvi un'attività subordinata a seguito d'inabilità permanente al lavoro. L'espressione "inabilità permanente al lavoro" non si riferisce unicamente all'ambito professionale tradizionale, ma include anche le attività che possono ragionevolmente essere pretese dal lavoratore. Non vi è pertanto alcun diritto di rimanere se nessun motivo di salute impedisce al lavoratore cittadino di una parte contraente di svolgere un'attività adatta (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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