Steuerpflichtiger zahlt Unterhalt für minderjährige Kinder an KESB nach Tod der sorgeberechtigten Ehefrau: Abzug für Unterhaltsbeiträge zulässig trotz fehlender elterlicher Sorge (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG)
- Datum
- 18.12.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_139/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 9 DBG Art. 23 DBG Art. 24 DBG Art. 33 DBG Art. 35 DBG Art. 146 DBG Art. 1 ZGB Art. 14 ZGB Art. 296 ZGB
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger beantragte den steuerlichen Abzug von Unterhaltsbeiträgen, die er für seine beiden minderjährigen Kinder an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zahlte, nachdem seine ehemalige Ehefrau verstorben war und die KESB eine Vormundin ernannt hatte. Das kantonale Verwaltungsgericht verweigerte den Abzug mit der Begründung, Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG setze die Zahlung an einen Elternteil für Kinder unter dessen elterlicher Sorge voraus. Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses Urteil. Streitig war, ob Unterhaltszahlungen an die KESB für minderjährige Kinder steuerlich abzugsfähig sind, obwohl die Kinder nicht mehr unter elterlicher Sorge stehen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf. Es entschied, dass Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger für seine minderjährigen Kinder an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) leistet, nach dem Tod der sorgeberechtigten Ehefrau steuerlich abzugsfähig sind, obwohl die Kinder nicht mehr unter elterlicher Sorge stehen. Der Steuerpflichtige zahlte seit dem 27. August 2013 monatlich je Fr. 1'300.-- an die KESB, nachdem diese eine Vormundin für die bei einer Pflegefamilie lebenden Kinder ernannt hatte. Der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG verlangt zwar die Zahlung „an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder“, doch ergibt die Entstehungsgeschichte, dass der Gesetzgeber die Situation von minderjährigen Kindern unter Vormundschaft nicht bewusst ausschließen wollte. Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass der historische Gesetzgeber diese Konstellation bedacht und ausdrücklich ausgeschlossen hätte. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist durch den Tod der Ehefrau unverändert herabgesetzt, da er weiterhin im gleichen Umfang Unterhalt leisten muss – nur an die KESB statt an die verstorbene Ehefrau. Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV gebietet daher die analoge Anwendung der Abzugsregelung. Damit ist der Abzug für Unterhaltsbeiträge zulässig, während der Kinderabzug nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG und der zusätzliche Versicherungsprämienabzug nach Art. 33 Abs. 1bis lit. b DBG entfallen. Das Bundesgericht verurteilte den Kanton Zürich zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 2'000.--, verweigerte aber eine Parteientschädigung, weil es sich nicht um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelte und die Ausarbeitung der Beschwerde für den juristischen Laien nicht mit dem üblichen Aufwand verbunden war. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals klärt, dass Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG nicht restriktiv auf den Wortlaut beschränkt bleibt, sondern unter Berücksichtigung des Kongruenzprinzips und des Gleichbehandlungsgebots analog auf Unterhaltszahlungen an die KESB ausgedehnt wird.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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