Gesetzesartikel
Art. 1 ZGB – Anwendung des Rechts
11 Entscheide, in denen Art. 1 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unverheirateter Sohn mit biologischer Vaterschaft nachweisbar, aber ohne zivilrechtliches Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin: Erbschaftssteuer-Ergänzungstatbestand nach § 3 Abs. 2 EStG/LU zu prüfen (Art. 458 ZGB, Art. 459 ZGB)
- Darlehen nahestehender Personen an notleidende Gesellschaft: Kein Rangrücktritt ohne Überschuldung zum Zeitpunkt der Gewährung (Art. 219 Abs. 4 SchKG)
- Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets: Aufhebung durch Vorinstanz nach Art. 256 Abs. 2 ZPO rechtswidrig, da Verfahren kein Fall der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 256 Abs. 2 ZPO)
- Steuerpflichtiger zahlt Unterhalt für minderjährige Kinder an KESB nach Tod der sorgeberechtigten Ehefrau: Abzug für Unterhaltsbeiträge zulässig trotz fehlender elterlicher Sorge (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG)
- Swiss International Air Lines AG verlässt sich auf Steuerruling des Kantons Basel-Stadt: Vertrauensschutz greift trotz Unzuständigkeit für Steuerperiode 2011 (Art. 9 BV)
- Rechtskräftig Verurteilter wird im konnexen Verfahren gegen Mitbeteiligten als Zeuge vernommen: Einvernahme als Zeugin zulässig, da kein Selbstbelastungsrisiko mehr besteht (Art. 11 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 162 und 178 lit. f StPO)
- Grundeigentümerin erhält Enteignungsentschädigung für direkten Überflug durch Flugzeuge in 265 m Höhe: Überflugkorridor von 0.5° und bedrohliche Wirkung rechtfertigen Anspruch (Art. 16 EntG)
- Grundeigentümer in Nürensdorf erhält Entschädigung für direkten Überflug durch Flugzeuge in 265 m Höhe: Enteignungsentschädigung wegen Eindringen in den Luftraum nach Art. 667 Abs. 1 ZGB bejaht
- Enteignungsentschädigung für direkten Überflug: Minderwert des ganzen Grundstücks, Ausnahme bei Grossparzellen, Modell ESchK bestätigt (Art. 16 EntG)
- Genossenschaft will Partizipationsscheine ausgeben: Unzulässig wegen qualifiziertem Schweigen des Gesetzgebers (Art. 828 OR, Art. 1 Abs. 2 ZGB)
- Gläubigeranfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Weder erbrechtlich noch paulianisch anfechtbar (Art. 578 ZGB; Art. 286 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.