Kosovarische Staatsangehörige verliert Aufenthaltsbewilligung nach Scheitern der Ehe: Nachehelicher Härtefallanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AIG entfällt, weil Trennung erst nach rechtskräftigem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns erfolgte
- Datum
- 31.05.2023
- Geschäftsnummer
- 2C_1057/2022
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 50 AIG Art. 63 AIG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 8 EMRK
Zusammenfassung
Eine kosovarische Staatsangehörige beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils, das die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung bestätigt hatte. Sie machte geltend, sie habe einen Anspruch auf eine nacheheliche Härtefallbewilligung gemäss Art. 50 AIG, da sie sich bereits vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemanns getrennt habe. Die Vorinstanz hatte stattdessen festgestellt, dass die Trennung erst nach dem rechtskräftigen Widerruf erfolgt sei und der Anspruch daher nicht bestehe. Die Beschwerdeführerin rügte zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil der Anspruch auf eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG nicht besteht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft noch eine originäre Niederlassungsbewilligung des Ehegatten vorliegt, aus der sich der abgeleitete Anspruch ableiten kann. Der rechtskräftige Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns war jedoch bereits am 11. März 2021 durch das Bundesgericht bestätigt worden, während die Vorinstanz feststellte, dass die Trennung der Eheleute erst frühstens am 15. Juni 2021 erfolgte. Zum Zeitpunkt der Trennung bestand daher keine originäre Bewilligung mehr, sodass der Anspruch nach Art. 50 AIG entfiel. Die Vorinstanz stützte ihr Trennungsdatum auf den kantonalen Entscheid, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2021 und die Meldung der Gemeinde vom 15. Juni 2021. Die Beschwerdeführerin brachte keine Belege für ein früheres Trennungsdatum vor und widersprach sich selbst mit Angaben, sie lebe erst seit der Ausreise ihres Ehemanns alleine und der Auszug aus der Wohnung des Schwagers sei aus Platzgründen erfolgt; aktenkundige Unterlagen wie der Mietvertrag für einen 4-Personen-Haushalt und die gemeinsame Steuerveranlagung für 2020 stützten die Feststellung der Vorinstanz. Neue Dokumente, die erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 11. November 2022 entstanden waren, wurden als echte Noven nicht berücksichtigt. Die Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung nach Art. 9 BV waren unbegründet, da die Vorinstanz hinreichend begründet hatte und keine Willkür erkennbar war. Die Rüge wegen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK wurde mangels ausreichender Substantiierung nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht weiter geprüft. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'000.--. Diese Entscheidung klärt zentral, dass der nacheheliche Härtefallanspruch nach Art. 50 AIG nur dann besteht, wenn die Trennung vor dem rechtskräftigen Verlust der originären Niederlassungsbewilligung des Ehegatten erfolgt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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